Fakten rund um die Arbeitszeit in Österreich: Das Arbeitszeitrecht

Kunigunde Leitner
26. August 2019

Wir möchten Ihnen heute als kleinen Service einige Fakten rund um das Arbeitszeitrecht in Österreich näher bringen.

Das Arbeitszeitrecht in Österreich wird durch das Arbeitzeitgesetz (AZG) und das Arbeitsruhegesetz (ARG) geregelt. Diese beiden Gesetze gelten für alle Arbeitnehmer, also auch für Lehrlinge – natürlich mit einigen Ausnahmen, abhängig vom Alter. Aus dem Geltungsbereich des AZG und ARG ausgenommen sind: Leitende Angestellte, Arbeitnehmer von Gebietskörperschaften, Lehr- und Erziehungskräfte und sonstige Arbeitnehmer, für die Sondergesetze gelten.

 

Beim Arbeitszeitrecht ist grundsätzlich die Unterscheidung von Arbeitszeit und “Nicht-Arbeitszeit” zu beachten:

Zur Arbeitszeit zählen:

  • Wochenarbeitszeit
  • Tagesarbeitszeit
  • Arbeitsbereitschaft: Der Arbeitnehmer muss an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle jederzeit zur Verfügung stehen.

“Nicht-Arbeitszeiten” sind:

  • Wegzeiten
  • Ruhepausen (sind grundsätzlich unbezahlt)
  • Reisezeiten (nur bedingt)
  • Rufbereitschaft (nur bedingt): Arbeitnehmer muss nicht an einem bestimmten Ort zur Verfügung stehen



Arbeitszeit im Detail

 

1. Wochenarbeitszeit und Tagesarbeitszeit:

Es gibt Höchstgrenzen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie für Überstunden, zu deren Einhaltung der Arbeitgeber verpflichtet ist und bei deren Überschreitung Strafmaßnahmen drohen.

Seit September 2018 gelten folgende Höchstgrenzen:

  • Täglich: Es dürfen maximal 12 Stunden gearbeitet werden.
  • Wöchentlich: Die Höchstgrenze der Wochenarbeitzeit beträgt inklusive Überstunden 60 Stunden.
  • Bei regelmäßiger überwiegender Arbeitsbereitschaft ist eine höhere Anzahl an Wochenstunden möglich.

Fakten zum Arbeitszeitrecht

Achtung: Grundsätzlich darf laut § 9 Absatz 4 AZG in einem Durchschnittszeitraum von 17 Wochen pro Woche nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden.

In bestimmten Fällen gilt ein Überstundenverbot, dieses muss unbedingt eingehalten werden:

  • Für werdende und stillende Mütter
  • Für Jugendliche unter 16
  • Für Jugendliche über 16 gibt es für dringende Vor- und Abschlussarbeiten begrenzte Überstundenmöglichkeiten (max. 30 Minuten pro Tag)

2. Arbeitsbereitschaft:

Bei der Arbeitsbereitschaft gibt es die Möglichkeit die Überstunden bis zu 13 Stunden täglich zu erweitern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Normalarbeitszeit auch auf 24 Stunden täglich ausgedehnt werden, hierbei sind allerdings mehrere Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Arbeitsbereitschaft muss mehr als die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen
  • Besondere Erholungsmöglichkeiten müssen vorhanden sein
  • Die Arbeitsbedingungen und Erholungsmöglichkeiten müssen im KV oder in der Betriebsvereinbarung geregelt sein
  • Arbeitsmedizinisches Gutachten



Nicht-Arbeitszeit im Detail

 

1. Wegzeiten:

Der Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück ist, falls nicht im Arbeitsvertrag oder KV anders geregelt, grundsätzlich nicht zu vergüten.

2. Ruhepausen:

Die Ruhepausen sind gesetzlich geregelt und die Einhaltung kann vom Arbeitsinspektorat überprüft werden. Normalerweise sind Ruhepausen unbezahlt, wenn nicht im KV oder durch Einzelvereinbarung anders geregelt.

  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit muss mind. 30 Minuten Ruhepause gewährt werden, über welche der Arbeitnehmer frei verfügen können muss
  • Der Zeitpunkt der Pause muss für den Arbeitnehmer vorhersehbar oder innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums frei wählbar sein
  • Für bestimmte belastende Arbeiten und für Nachtschichtschwerarbeit muss es Zusatzpausen geben
  • Bei vollkontinuierlichem Schichtbetrieb sind Kurzpausen von angemessener Dauer (mind. 10 Minuten) zu gewähren

Ruhepausen können im Interesse des Arbeitnehmers oder aus betrieblichen Gründen auch anders geregelt werden (z.B. zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei Pausen zu je 10 Minuten). Allerdings ist hier immer eine Betriebsvereinbarung oder die Zustimmung des Arbeitsinspektorats notwendig.

2.1. Tägliche Ruhezeiten

Es muss täglich eine Ruhezeit von mind. 11 Stunden eingehalten werden, hierzu zählt auch Reisezeit mit ausreichender Erholungsmöglichkeit. Die Ruhezeit kann verkürzt werden bei Rufbereitschaft, vollkontinuierlichem Schichtbetrieb anlässlich eines Schichtwechsels und bei Reisezeiten ohne ausreichende Erholungsmöglichkeiten.

2.2. Wochenendruhe

Die Wochenendruhe beginnt spätestens Samstag um 13:00 Uhr (mit Ausnahme um 15:00 Uhr) und muss grundsätzlich 36 Stunden betragen, wobei der Sonntag zur Gänze arbeitsfrei sein muss. Hier bildet die werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise die Ausnahme. Bei teilkontinuierlichem Werktags-Schichtbetrieb muss die Wochenendruhe erst am Samstag um 24:00 Uhr beginnen.

Bei erlaubter Wochenendarbeit gilt anstatt der Wochenendruhe die Wochenruhe. Das Wochenende wird sozusagen einfach verschoben, der Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ersatzruhe. Diese kann in einem bestehenden Dienstverhältnis auch nicht ausbezahlt werden.

2.3. Feiertagsruhe

An einem Feiertag hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von mind. 24 Stunden. Hier bildet abermals die werktags durchlaufende mehrschichtige Arbeitsweise die Ausnahme. Für Feiertagsarbeit gibt es keine Ersatzruhe, aber der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Feiertagsentgelt.

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe bilden bestimmte Tätigkeiten, Reisezeiten, außergewöhnliche Fälle, etc.

 

3. Reisezeiten

Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten, wenn während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung (auch Lenken des Fahrzeuges ist Arbeitsleistung) erfolgt. Reisezeit bedeutet, dass der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort verlässt, um an einem anderen Ort seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies ist nicht zu verwechseln mit “Unechten Reisezeiten”, bei welchen das Reisen zum ständigen Aufgabenkreis gehört, wie zum Beispiel beim Kundendienst. Es gelten für Reisezeiten keine Höchstgrenzen. Reisebewegungen sind auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe zulässig, sofern es zum Erreichen des Reiseziels notwendig und im Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist.

 

4. Rufbereitschaft

Bei der Rufbereitschaft kann die Tagesarbeitszeit bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen der entsprechende Ausgleich stattfindet. Die tägliche Ruhezeit kann an maximal 10 Tagen pro Monat und maximal während 2 wöchentlichen Ruhezeiten pro Monat unterbrochen werden, wenn innerhalb von 2 Wochen eine andere tägliche Ruhezeit (ein Teil muss mind. 8 Stunden betragen) um 4 Stunden verlängert wird.




“Notstandsparagraph” § 20 AZG

Bei vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten, deren Gründe unvorhergesehen und nicht zu verhindern sind, und wenn andere zumutbare Maßnahmen nicht möglich sind, gelten aufgrund besonderer Anforderungen keine Arbeitszeitgrenzen. Die Anwendung dieses Paragraphen muss dem Arbeitsinspektorat spätestens 4 Tage nach Aufnahme der Arbeiten schriftlich gemeldet werden.

Besondere Anforderungen sind:

  • Die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens, oder der Gesundheit von Menschen
  • Ein Notstand
  • Die Behebung einer Betriebsstörung
  • Die Verhütung des Verderbens von Gütern oder eines sonstigen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Sachschadens



Aushangpflicht

Der Arbeitgeber muss an einer gut sichtbaren Stelle einen Aushang über Arbeitszeiten anbringen. Dieser muss den Beginn und Ende der Normalarbeitszeit an den einzelnen Tagen der Woche, die Zahl und Dauer der Ruhepausen und die Dauer und Lage der wöchentlichen Ruhezeiten beinhalten.