Das müssen Sie über das Fahrtenbuch in Österreich wissen

Kunigunde Leitner
5. Juli 2016

Unabhängig von steuerlichen Überlegungen möchten wir Ihnen heute kurz und übersichtlich zusammenfassen, wann Sie in Österreich ein Fahrtenbuch benötigen und wie Sie es führen.

 

Arbeitnehmer

Wenn Sie in Österreich ein Firmenfahrzeug als Arbeitnehmer sowohl dienstlich als auch privat nutzen, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einem “vollen Sachbezug” aus. Sofern es seitens des Arbeitgebers keine Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuchs gibt, sind Sie vom Gesetzgeber nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen.

Wenn Sie allerdings den zu versteuernden Privatanteil so weit wie möglich reduzieren wollen, ist das Führen eines Fahrtenbuchs unbedingt notwendig. Nur mit einem Fahrtenbuch kann ein reduzierter Sachbezug geltend gemacht werden. Eine Auflistung aller privat und geschäftlich getätigten Fahrten sollten Sie dafür mit einem finanzamtskonformen Fahrtenbuch erstellen.

Fahrtenbuch Österreich

Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Artikel Besteuerung eines Firmenwagens für Arbeitnehmer in Österreich




 

Unternehmer

Als Unternehmer müssen Sie alle betrieblichen Fahrten mit Ihrem Firmenwagen glaubhaft machen. Dazu ist es unbedingt anzuraten ein Fahrtenbuch zu führen.

Weitere Informationen zur Besteuerung von Firmenfahrzeugen finden Sie in unserem Artikel Besteuerung eines Firmenwagens für Selbständige und Unternehmer in Österreich

Führen eines Fahrtenbuchs

Neben verpflichtenden Angaben sind natürlich Nachvollziehbarkeit, Zeitnähe und Ehrlichkeit beim Führen eines Fahrtenbuchs unerlässlich. Weiters ist darauf zu achten, dass ein Fahrtenbuch änderungssicher ist, oder Änderungen nur im Rahmen eines gut dokumentierten Vorgangs durchführbar sind. Zudem muss Ihr Fahrtenbuch natürlich auch für den Zeitraum, für den Sie es geltend machen wollen, lückenlos geführt werden.

Im Allgemeinen ist das Führen eines Fahrtenbuchs in Österreich eine freiwillige Angelegenheit. Ob und wie lange Sie ein Fahrtenbuch führen, ist also Ihnen selbst überlassen. Ausnahmen bestehen nur dann, wenn im Dienstvertrag das Führen eines Fahrtenbuchs festgelegt wird, oder eine gerichtliche Anordnung dazu besteht. Zu beachten ist, dass in Österreich eine Aufbewahrungspflicht von 7 Jahren besteht.