Wenn ein Fahrtenbuch zur Pflicht wird: die Fahrtenbuchauflage

Kunigunde Leitner
8. August 2016

In Deutschland kann das Führen eines Fahrtenbuchs ihm Rahmen eines Bußgeldverfahrens nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften vom Gericht angeordnet werden.

Da in Deutschland die Fahrerhaftung gilt, ist es bei einem Bußgeldverfahren maßgeblich den Fahrer eines Fahrzeugs festzustellen. Eine Fahrtenbuchauflage wird dann erteilt, wenn nach einer Ordnungswidrigkeit der Fahrer eines Fahrzeugs nicht ermittelt werden kann.

Die Auflage ein Fahrtenbuch zu führen wird für den Fahrzeughalter erteilt. Dieser muss jeden Fahrer seines Fahrzeugs sowie alle Fahrten nachweisen können. Die Anordnung kann für ein bestimmtes Fahrzeug, aber auch für alle auf den Halter zugelassenen Fahrzeuge erfolgen. Das Fahrtenbuch muss jedenfalls jederzeit mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

Wird ein Fahrtenbuch angeordnet, ist es ordnungsgemäß zu führen. Das bedeutet, dass gewisse Pflichtangaben enthalten sein müssen.

Vor Beginn der Fahrt sind zu notieren:

    • Name, Vorname und Anschrift des Fahrers
    • amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs
    • Datum und Uhrzeit vom Beginn der Fahrt

Nach Beendigung der Fahrt sind zu notieren:

    • Datum und Uhrzeit vom Ende der Fahrt
    • Unterschrift des Fahrers

Fahrtenbuch Auflage
Hinweis: Eine Fahrtenbuchauflage wird angeordnet, da der Fahrer eines Wagens nicht ermittelt werden konnte. Der Zweck eines gerichtlich angeordneten Fahrtenbuchs ist daher nicht die Aufteilung von Dienst- und Privatfahrten zu ermitteln. Aus diesem Grund gibt es hier auch nicht die Erleichterungen für Privatfahrten, die sonst für ein Fahrtenbuch gelten!

Eine Fahrtenbuchauflage ist zumeist auf 6 Monate befristet. In einigen Fällen kann die Auflage jedoch auf bis zu 24 Monate oder sogar darüber hinaus angeordnet werden.