Alle Änderungen im Sachbezug 2016

Kunigunde Leitner
31. Mai 2016

Mit 1.1.2016 ist eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung für Firmen-PKW in Kraft getreten. Sie betrifft auch Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2016 angeschafft wurden.

Bisher richtete sich die Bemessung des Sachbezugs ausschließlich nach den Anschaffungskosten des Fahrzeugs. Die neue Regelung verlangt neben der Berücksichtigung der Anschaffungskosten auch die Einbeziehung des CO2-Emissionswertes.

Die bisherige Gesetzeslage sah einen Sachbezug von 1,5% der Anschaffungskosten (max. EUR 720 pro Monat) vor. Seit 1.1.2016 gilt jedoch: Ist der CO2-Emissionswert des PKW größer als 130g/km werden 2% der Anschaffungskosten (max. EUR 960 pro Monat) als Sachbezug veranschlagt. Beträgt der CO2-Emissionswert 130g/km oder liegt der Wert darunter wird der Sachbezug mit 1,5% bemessen.

Für Elektroautos wird laut neuer Gesetzeslage hingegen kein Sachbezug mehr veranschlagt, weshalb ein Elektroauto für Arbeitnehmer und Unternehmer Vorteile bringt. (Diese Regelung ist zunächst auf 5 Jahre befristet).

 CO2-Emissionswert Bisherige Gesetzeslage NEU ab 1.1.2016
> 130 g/km 1,5 % der Anschaffungskosten / max. 720 € pro Monat 2 % der Anschaffungskosten / maximal 960 € pro Monat
≤ 130 g/km 1,5 % der Anschaffungskosten / max. 720 € pro Monat 1,5 % der Anschaffungskosten / maximal 720 € pro Monat
= 0 g/km (Elektroautos) 1,5 % der Anschaffungskosten / max. 720 € pro Monat Kein Sachbezugswert (vorläufig befristet auf 5 Jahre)