Sachbezug bei Mehrfachnutzung von Fahrzeugen (Poolfahrzeuge)

Kunigunde Leitner
8. Juli 2016

Wenn Sie als Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen, wird der Sachbezug fällig. Das ist natürlich auch bei der Mehrfachnutzung von Fahrzeugen relevant.

 

Wann geht man von einer Mehrfachnutzung aus?

Von einer Mehrfachnutzung von Fahrzeugen ist dann auszugehen, wenn Fahrzeuge im wesentlichen gleichmäßig genutzt werden. Das heißt, dass ein Mitarbeiter nicht nur ein bestimmtes Firmenfahrzeug regelmäßig nutzt, sondern abwechselnd alle Fahrzeuge des Pools. Wenn also beispielsweise ein Mitarbeiter normalerweise einen 3er BMW als Firmenauto nutzt, sich jedoch an einem Tag den Ford Galaxy seines Kollegen ausborgt, gilt das nicht als Mehrfachnutzung. Ein gelegentlicher Fahrzeugtausch führt also nicht zur Anwendung der Fahrzeugpoolregelung. Wichtig ist in jedem Fall, ob dem Dienstnehmer ein konkreter PKW zugewiesen wird, oder eine Mehrfachnutzung im Dienstvertrag bzw. PKW-Nutzungsvertrag vereinbart wurde.

Sachbezug Fahrzeuge





 

Berechnung des Sachbezugs bei Poolfahrzeugen

Der Sachbezug für den Fahrzeugpool wird berechnet, indem zuerst der Durchschnittswert der Anschaffungskosten (=A) und der Durchschnittswert des Sachbezugprozentsatzes (=p) aller Fahrzeuge im Pool ermittelt wird. Der Sachbezug errechnet sich dann als p von A. Dabei gilt ein monatlicher Höchstbetrag von EUR 960. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2% der Anschaffungskosten gilt, sind maximal EUR 720 monatlich anzusetzen.

Ein Beispiel:

CO2-Emissionswert Anschaffungskosten Sachbezug
PKW A: 109g EUR 15.000 1,5%
PKW B: 118g EUR 25.000 1,5%
PKW C: 129g EUR 50.000 1,5%

Die Summe der Anschaffungskosten beträgt EUR 90.000, damit ergibt sich ein Durchschnittswert von EUR 30.000. Der Durchschnittswert des Sachbezugs beläuft sich auf 1,5%. Der monatliche Sachbezug beträgt daher EUR 450 (= 1,5% von 30.000).