So berechnen Sie den Urlaubsanspruch bei einem Minijob

Kunigunde Leitner
7. September 2016

Wie jeder andere Arbeitnehmer auch, haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub. Das Ausmaß des Urlaubsanspruchs ist abhängig vom Beschäftigungsverhältnis. Aber wie genau errechnet sich der Urlaubsanspruch?

Die Anzahl der Arbeitstage bestimmt das Ausmaß des Urlaubs beim Minijob

Grundsätzlich wird der Berechnung des Urlaubsanspruches eine 6-Tage-Woche zu Grunde gelegt. Für eine solche 6-Tage-Woche stehen bei Vollzeitarbeit mindestens 24 Werktage Urlaub zu. Auch jeder geringfügig Beschäftigte hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub im Verhältnis zu den Werktagen an denen er pro Woche arbeitet. Für die Berechnung des Urlaubsanspruches von Minijobbern wird also jeder Arbeitstag herangezogen. Konkret errechnet sich der der zu gewährende Urlaub nach folgender Formel:





Wenn für einen Minijobber keine fixen Zeiten, sondern nur die Anzahl der Stunden pro Woche festgelegt sind, dann stehen ihm die vollen 24 Werktage Urlaub zu, da er theoretisch an jedem Werktag arbeiten könnte. Ist jedoch ein fixes Arbeitszeitmodell definiert, werden nur jene Tage berücksichtigt, an denen der geringfügig Beschäftigte zu arbeiten hat. Arbeitet ein Minijobber also beispielsweise nur an 3 Werktagen, dann stehen ihm 12 Urlaubstage zu (3 x 24 : 6).
Mindestlohn Urlaub


Noch ein paar wichtige Hinweise

  • Minijobber müssen in einem Unternehmen gleich behandelt werden wie Vollzeitbeschäftigte oder andere Teilzeitbeschäftigte. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise seinen Mitarbeitern mehr Urlaub gewährt als gesetzlich vorgesehen, steht auch geringfügig Beschäftigten der erhöhte Urlaubsanspruch zu.
  • Grundsätzlich haben neue Mitarbeiter in einem Unternehmen nicht sofort vollen Urlaubsanspruch. Dies gilt natürlich auch bei einem Minijob.
  • Urlaub muss den Mitarbeitern als Freizeit gegeben werden. Eine Auszahlung ist nur zulässig, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsanspruch übrig ist.
  • Alle Arbeitnehmer – also auch geringfügig Beschäftigte – haben Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von mindestens 12 Werktagen am Stück.