Gesetzliche Regelungen zur Zeiterfassung in Deutschland

Kunigunde Leitner
1. August 2016

Für die Mehrheit der Arbeitnehmer in Deutschland wird die Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern existieren Sonderregelungen. Dies gilt beispielsweise für Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, aber auch Beamte, Schiffsbesatzungen oder leitende Angestellte unterliegen eigenen gesetzlichen Bestimmungen. Alle Ausnahmen werden in den §§ 18ff. des ArbZG angeführt.

Welchen Zweck erfüllen die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit?

Das Ziel des ArbZG und seiner Äquivalente ist der Schutz der Arbeitnehmer. Dieser Schutz gilt insbesondere Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer. Vor allem soll aber auch die Einhaltung von Höchstgrenzen der Arbeitszeit dadurch gewährleistet werden. In § 1 Abs. 2 ArbZG wird beispielsweise explizit dargelegt, dass ein Zweck des Gesetzes ist “den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.”

 

Höchstgrenzen der Arbeitszeit laut ArbZG

In § 3 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer geregelt. Demnach darf die werktägliche Arbeitszeit max. 8 Stunden betragen.

In Ausnahmefällen kann die werktägliche Arbeitszeit bis auf max. 10 Stunden verlängert werden. Allerdings muss jede Überschreitung durch entsprechende Ausgleichszeiten abgegolten werden. Einer Überschreitung der täglichen Arbeitszeit muss also eine entsprechende Verkürzung folgen. Achtung: ein Ausgleich der Arbeitszeit muss innerhalb der nächsten 6 Monate erfolgen, da innerhalb von 6 Kalendermonaten nicht länger als 8 Stunden pro Werktag gearbeitet werden darf!

Ruhepausen sind ab einer gewissen Anzahl an geleisteten Stunden ebenfalls einzuhalten. Nach 6 Stunden Arbeitszeit schreibt § 4 ArbZG eine Pause von mindestens 30 Minuten vor, nach 9 Stunden Arbeitszeit eine Pause von 45 Minuten.

Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen dem Arbeitnehmer außerdem zumindest 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit gewährt werden (vgl. § 5 ArbZG).

An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden (vgl. § 9 ArbZG).



Ausnahmen der festgelegten Höchstgrenzen laut ArbZG

Grundsätzlich gilt für Arbeitnehmer in Deutschland also eine Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Im ArbZG sind aber auch Ausnahmeregelungen enthalten, die eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten möglich machen.


Die Höchstgrenze von 8 Stunden Arbeitszeit pro Werktag kann in Ausnahmefällen beispielsweise auf 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn dafür später ein Ausgleich gewährt wird. Ausnahmen sind in den §§ 14 und 15 ArbZG angeführt. Dazu zählen Notfälle, oder wenn wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte. Weiters können beispielsweise Ausnahmen gemacht werden für Arbeitnehmer in Schichtbetrieben, bei Saisonarbeit oder Offshoretätigkeit. Daneben ist es möglich, dass Ausnahmen in Tarifverträgen oder durch Erlass von Behörden festgelegt werden.
Zeiterfassung in Deutschland



Aufzeichnungspflichten laut ArbZG

§ 16 ArbZG schreibt gewisse Aufzeichnungspflichten für die Arbeitszeit vor. Laut § 16 Satz 2 ArbZG hat der Arbeitgeber die Pflicht “[…] die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen […].” Demzufolge gibt es in Deutschland bisher keine grundsätzliche Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Erst bei Überschreitung der maximalen werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden kommt also die Aufzeichnungspflicht zum Tragen. Alle Aufzeichnungen müssen 2 Jahre lang aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgelegt werden.


Gibt es Vorgaben für die Aufzeichnung der Arbeitszeit?

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form der Zeiterfassung vor. Aus den Aufzeichnungen muss in jedem Fall der zeitliche Umfang der Überschreitung der Höchstgrenze von 8 Stunden werktäglicher Arbeitszeit hervorgehen. Ob die Aufzeichnung handschriftlich oder auf elektronischem Wege erfolgt, ist grundsätzlich also frei wählbar.

Die Pflicht zur Aufzeichnung liegt laut § 16 ArbZG beim Arbeitgeber. Dieser kann die Zeiterfassung aber an den Arbeitnehmer delegieren. Eine regelmäßige Überprüfung der Aufzeichnung ist aber natürlich zu empfehlen, da die Verantwortung für die korrekte Aufzeichnung der Arbeitszeiten in jedem Fall beim Arbeitgeber verbleibt.


Gibt es rechtliche Grauzonen?

Rechtlich nicht genau geklärt ist inwieweit Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen unter die Aufzeichnungspflicht fallen. Da das ArbZG jedoch ein grundsätzliches Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen im ArbZG vorschreibt, ist es in jedem Fall empfehlenswert Arbeitszeiten an diesen Tagen festzuhalten – unabhängig davon, ob es sich um Überzeit handelt oder nicht.

Auch in Bezug auf Ausgleichszeiten herrscht keine hundertprozentige rechtliche Klarheit. Ob und inwieweit Ausgleichszeiten aufgezeichnet werden müssen, die bei Überschreitung der 8-Stunden Grenze der werktäglichen Arbeitszeit in Ausnahmefällen zu gewähren sind, ist umstritten.