Das Urteil des EuGH zur Arbeitszeiterfassung

Kunigunde Leitner
6. Dezember 2023

Am 14. Mai 2019 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass in Zukunft Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter systematisch und lückenlos zu erfassen haben.
Die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet ein entsprechendes Gesetz zu erlassen. Wie die verpflichtende Zeiterfassung konkret geregelt wird, ist allerdings den Mitgliedsstaaten selbst überlassen.

Warum hat der EuGH jetzt dieses Urteil zur Zeiterfassung gefällt?

Ausgangspunkt des EuGH-Urteils war der Rechtsstreit einer spanischen Gewerkschaft mit der Niederlassung einer deutschen Bank. Die Gewerkschaft argumentierte, dass die Deutsche Bank eine Arbeitszeiterfassung einführen müsse, damit die Einhaltung der vereinbarten Arbeitszeit überprüft werden könne und sah dafür unter anderem die EU-Arbeitszeitrichtlinie als Grundlage. Das zuständige spanische Gericht legte dem EuGH die Angelegenheit zur Entscheidung vor.

Nun gibt es ein Urteil des EuGH und es bestätigt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das Gericht argumentiert dabei, dass die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Regelungen nur dann kontrolliert und eingefordert werden kann, wenn die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer umfassend erfasst werden. Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

Das Urteil im Überblick

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hat in seinem Urteil festgestellt, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch und lückenlos zu erfassen haben. Die Mitgliedsstaaten der EU müssen das Urteil entsprechend umsetzen.

Anforderungen des EuGH an ein System zur Arbeitszeiterfassung

Der EuGH verweist in seinem Urteil darauf, dass die Arbeitszeiterfassung dazu dienen soll, die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften – zum Beispiel im Hinblick auf Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten – sicherzustellen. Das wird durch die Erfassung der täglichen Arbeitszeit sichergestellt.

Form der Zeiterfassung

Auf welche Art und Weise die Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst werden soll hat der EuGH nicht explizit definiert. Die Regelung derartiger Vorschriften bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen. Theoretisch kann die Arbeitszeit damit sowohl per Stift und Papier, als auch mit einem digitalen Zeiterfassungssystem erfasst werden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass bestimmte Kriterien erfüllt werden müssen. Die wichtigsten davon sind:

  • Manipulationssicherheit: Um den Vorgaben des EuGH zu entsprechen, muss ein Zeiterfassungssystem jedenfalls manipulationssicher sein. Das bedeutet nicht, dass eine Änderung der Zeiten grundsätzlich nicht erlaubt ist. Allerdings darf eine Änderung nicht einfach ohne Weiteres und einseitig möglich sein.
  • Beweissicherungsfunktion: Ein Zeiterfassungssystem muss die erfassten Daten zudem auch sichern. Das heißt, es muss darauf Verlass sein, dass einmal erfasste Zeiten auch so dokumentiert bleiben. Darüber hinaus muss eine Einsicht sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer möglich sein.

Arbeitszeiterfassung und Datenschutz

Die Entscheidung des EuGH hat vielfach die Angst vor einer Datensammelwut bzw. auch Überwachung der Beschäftigten geschürt. Diese Angst ist jedoch unbegründet.

Auf datenschutzrechtliche Erwägungen geht der EuGH in seinem Urteil zwar nicht explizit ein. Allerdings fordert der EuGH lediglich die Erfassung der (täglichen bzw. wöchentlichen) Arbeitszeit – keine darüber hinaus gehende Datenerfassung. Zweck der Zeiterfassung ist allein die Sicherstellung arbeitsrechtlicher Vorschriften. Eine Überwachung der Beschäftigten ist damit weder verlangt, noch kann diese auf Basis des Urteils argumentiert werden.

Ändert sich etwas an der derzeitigen gesetzlichen Lage?

In einigen EU Staaten ist bereits eine Zeiterfassung durch den Arbeitgeber gesetzlich vorgeschrieben. Allerdings können Anpassungen der Vorschriften notwendig werden.

Arbeitszeiterfassung in Deutschland

In Deutschland ist eine verpflichtende Zeiterfassung bisher nur für bestimmte Branchen im Rahmen des Mindestlohngesetzes vorgesehen. Darüber hinaus mussten bisher laut Arbeitszeitgesetz nur Überstunden, die über die Regelarbeitszeit von 8 Stunden hinausgehen, erfasst werden. In Zukunft sind Arbeitgeber verpflichtet die gesamte tägliche Arbeitszeit umfassend zu dokumentieren.

Unmittelbare Anwendbarkeit des EuGH Urteils?

In Deutschland ist der nationale Gesetzgeber bisher noch nicht tätig geworden, um das Urteil des EuGH in nationales Recht umzusetzen.

Viele Unternehmen haben bisher genau diese Umsetzung abgewartet, in der Annahme das Urteil des EuGH habe keine Direktwirkung. Eine Strategie, die sich als Fehler herausstellen könnte.

Mittlerweile nehmen deutsche Arbeitsgerichte in Urteilen zum Arbeitsrecht direkten Bezug auf das Urteil des EuGH und sehen Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichtet.
Die Begründung: Der EuGH stützt seine Entscheidung auf Art. 31 Abs. 2 der Grundrechtecharta und diese hat in der Regel unmittelbare Wirkung – auch für Private.

Bisher wurden dazu nur Urteile in erster Instanz gefällt. Ob auch andere Gerichte dieser Argumentation folgen bzw. diese bestätigen werden, ist offen. Das Thema wird derzeit noch sehr kontrovers diskutiert.

In jedem Fall sind Unternehmen gut beraten bereits jetzt ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, das eine nachvollziehbare, verlässliche und vollständige Dokumentation der Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter gewährleistet.

Ist in Deutschland nun die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht für alle?

Arbeitszeiterfassung in Österreich

In Österreich gibt es bereits eine Zeiterfassungspflicht für Arbeitgeber. Diese sieht unter anderem vor, dass Tagesarbeitszeit und tägliche Ruhezeit aus den Aufzeichnungen hervorgeht. Allerdings gibt es einige Sonderregelungen, zum Beispiel für Arbeitnehmer, die sich ihre Arbeitszeit weitgehend frei einteilen können oder für Teleheimarbeit. Diese könnten sich möglicherweise durch das Urteil des EuGH ändern.

Formale Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung

Die Entscheidung des EuGH beinhaltet keine Vorgaben zur Art der Arbeitszeiterfassung. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter per Hand zu notieren ist aber mit Sicherheit keine optimale Lösung. Abgesehen davon, dass hier das Risiko ungenaue Daten zu erhalten groß ist, verursacht eine handschriftliche Arbeitszeiterfassung eine Menge Mehraufwand für die Arbeitnehmer. Dadurch geht wertvolle Arbeitszeit verloren, die im schlimmsten Fall negative Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit eines Betriebs hat.

Mehr als 2000 Unternehmen, die timr täglich im Einsatz haben, sind sich einig, dass digitale Zeiterfassung die effizienteste Art der Arbeitszeiterfassung ist. Die gesetzlichen Anforderungen werden mühelos erfüllt, insbesondere da verschiedene Arbeitszeitmodelle abgebildet werden können. Als Arbeitgeber hat man zusätzlich den Vorteil einen zentralen Überblick über das Unternehmen zu haben und kann so bessere Geschäftsentscheidungen treffen, vor allem wenn neben der Arbeitszeiterfassung auch Projektzeiterfassung zum Einsatz kommt.

Welche Vorteile hat eine digitale Arbeitszeiterfassung?

  • Elektronische Zeiterfassung funktioniert ohne neue Hardware, Ihre Arbeitszeit erfassen Sie per Webanwendung am PC oder per App am Smartphone.
  • Sie erhalten schnell und einfach einen Überblick über die Arbeitszeiten Ihrer Mitarbeiter und können Berichte auf Knopfdruck erstellen:
    • Ihre Mitarbeiter erfassen per Start-Stopp unmittelbar alle Arbeitszeiten (automatische Synchronisation)
    • Sie hinterlegen je nach Bedarf individuelle Arbeitszeitmodelle
    • Aktuelle Daten zu Anwesenheit, Urlaub, Krankenstand und Überstunden der Mitarbeiter können Sie jederzeit am Stunden- und Urlaubskonto abrufen
    • Den Stundenzettel erstellen Sie auf Knopfdruck und können diesen so umgehend an die Lohnverrechnung weiterleiten.
  • Kombinieren Sie die Arbeitszeiterfassung mit einer Projektzeiterfassung für Kundenaufträge, Projekte und Kostenstellen, um erbrachte Leistungen mit Ihren Kunden genauer abrechnen zu können.
    • Sie wissen immer genau, wie viele Stunden bereits in eine Projekt geflossen sind
    • Behalten Sie jederzeit den Überblick über Projektbudgets
    • GPS Positionserfassung unterstützt Sie bei der besseren Disposition und dient als Nachweis dem Kunden gegenüber

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