Arbeiten im Urlaub in Österreich: Was Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer unbedingt wissen sollten
Urlaub ist zur Erholung da – und trotzdem stellt sich in der modernen Arbeitswelt immer häufiger die Frage, ob und in welchem Ausmaß man während des Urlaubs arbeiten darf.
Besonders in Österreich ist die Rechtslage klarer, als viele glauben.
Dieser Artikel erklärt Ihnen verständlich, was im Urlaub erlaubt ist, wo Risiken bestehen und wie Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite bleiben.
Inhaltsverzeichnis
1. Ist Arbeit im Urlaub erlaubt?
Grundsätzlich gilt: Urlaub ist Urlaub und dient der Erholung. Arbeiten während des Urlaubs ist daher nur in bestimmten Fällen erlaubt oder zumindest geduldet. Problematisch wird es immer dann, wenn die Tätigkeit den Erholungszweck gefährdet oder gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstößt.
In Österreich ist vor allem entscheidend, ob die Arbeit eine Konkurrenztätigkeit zum eigentlichen Job darstellt, die Gesundheit belastet oder zu Konflikten mit dem Dienstgeber führt. Wer beispielsweise während des Urlaubs in einer körperlich anstrengenden Nebenbeschäftigung tätig ist, riskiert im Ernstfall sogar den Verlust des Entgeltanspruchs.
2. Wie ist die Arbeit während des Urlaubs rechtlich geregelt?
Das österreichische Urlaubsgesetz (UrlaubsG) stellt klar: Urlaub bedeutet Freistellung von der Arbeitspflicht und soll der Erholung dienen. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihren Mitarbeitenden diese Erholungszeit zu ermöglichen.
Wer im Urlaub arbeitet, statt sich zu erholen – etwa bei körperlich anstrengenden Nebenjobs –, riskiert, dass der Urlaub rechtlich nicht anerkannt wird.
Denn: Der Erholungszweck muss gewahrt bleiben. Arbeitgeber können in solchen Fällen argumentieren, dass kein echter Urlaub stattgefunden hat. Wer also während seines Urlaubs zu viel arbeitet, riskiert, dass der Arbeitgeber den Erholungswert in Frage stellt.
Folgen für Arbeitnehmer könnten sein:
- Kürzung oder Verlust des Urlaubsentgelts, wenn der Erholungszweck nicht erfüllt wurde
- Arbeitsrechtliche Konsequenzen wie eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung
- Schadenersatzforderungen, falls dem Arbeitgeber durch die unzulässige Tätigkeit ein finanzieller Schaden entsteht
Tipp für Arbeitgeber: Organisatorisch braucht es klare Prozesse für Urlaub
Damit der Betriebsalltag auch in Urlaubsphasen oder bei Abwesenheiten reibungslos funktioniert, braucht es klare interne Prozesse. Wichtig ist:
- Zuständigkeiten regeln: Wer ist erreichbar? Wer übernimmt welche Vertretung? Was passiert in dringenden Fällen?
- Transparenz schaffen: Alle Mitarbeitenden sollten wissen, an wen sie sich wenden können – gerade bei Projekten mit laufender Frist.
Haftungsrisiken vermeiden: Während eines Betriebsurlaubs darf kein Mitarbeitender eigenmächtig weiterarbeiten müssen – das kann rechtliche Folgen haben und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
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3. Was im Urlaub erlaubt ist – und wann Arbeit zum Problem wird
Im Urlaub darf man grundsätzlich tun, was der Seele und der Erholung guttut – und dazu kann auch mal ein entspannter Blick aufs Diensthandy gehören oder ein Tag auf der Baustelle des Eigenheims. Solange die Erholung im Vordergrund steht und keine regelmäßige Belastung entsteht, ist das rechtlich unbedenklich.
Erlaubt sind zum Beispiel
- gelegentliche berufliche Erreichbarkeit, wie ein kurzer Anruf, eine Nachricht oder spontane Abstimmung, bei dringenden Fragen
- unentgeltliche und freiwillige Hilfeleistungen für Familie und Freunde – zum Beispiel beim Umzug oder beim Renovieren
- Aktivitäten mit Freizeitcharakter, die eher nach Hobby als nach Job aussehen
- leichte Tätigkeiten ohne Konkurrenzbezug – etwa bei gemeinnützigen Projekten oder im eigenen Garten
Problematisch oder verboten sind
- Nebenjobs bei Konkurrenzunternehmen – sie verletzen Loyalitätspflichten und können zur Kündigung führen
- Körperlich oder psychisch stark belastende Tätigkeiten, die die Regeneration verhindern oder die spätere Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen
- Verstöße gegen arbeitsvertragliche oder gesetzliche Regelungen, etwa nicht gemeldete relevante Nebentätigkeiten
- Eigenmächtiges Weiterarbeiten im eigenen Betrieb, z. B. während eines Betriebsurlaubs – auch wenn „nur schnell etwas erledigt“ wird
4. Urlaubsvereinbarung und Rücktritt: Was Sie wissen sollten
Haben Sie gewusst, dass Urlaub immer einvernehmlich vereinbart werden muss? Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer dürfen Urlaub einseitig anordnen oder antreten. Eine Urlaubsvereinbarung ist also immer eine gemeinsame Entscheidung – und rechtlich bindend.
4.1. Rücktritt vom Urlaub – nur in Ausnahmefällen erlaubt
Ein einmal vereinbarter Urlaub kann nur aus wichtigen Gründen einseitig aufgehoben werden, z.B.:
- Arbeitgeber dürfen zurücktreten, wenn z. B. ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht (z. B. bei plötzlichem Personalengpass in einer kritischen Phase).
- Arbeitnehmer können zurücktreten, wenn der Urlaub aus persönlichen Gründen unzumutbar wird – etwa bei einer akuten Krankheit.
Wichtig: Die Urlaubsvereinbarung sollte immer schriftlich festgehalten werden – ob digital oder analog. So sichern sich beide Seiten rechtlich ab und vermeiden spätere Unklarheiten.
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4.2. Eigenständiges Arbeiten während Betriebsurlaub
VwGH-Entscheidung deutlich:
Arbeitnehmer dürfen nicht eigenmächtig arbeiten, wenn Betriebsurlaub ist. Denn auch bei Betriebsurlaub muss der Arbeitgeber ein funktionierendes Kontrollsystem sicherstellen, um den Erholungszweck seiner Mitarbeitenden zu gewährleisten. Eigenmächtiges Arbeiten kann daher zu Arbeitnehmerschutz-Verstößen führen.
Selbst wenn Arbeitgeber abwesend sind, müssen sie mit Tätigkeiten rechnen, wenn keine klaren Vorgaben existieren.
Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) macht klar: Ohne eindeutige Anweisung und Organisation ist eigenständiges Arbeiten während des Betriebsurlaubs ein erhebliches Risiko, da der Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz lt. § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nicht nachkommen kann.
5. Die wichtigsten Fragen zu Arbeiten im Urlaub in Österreich
5.1. Darf ich während meines Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
5.1. Darf ich während meines Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten?
Ja – aber nur, wenn:
- Dadurch keine Konkurrenz entsteht,
- der Erholungszweck nicht gefährdet wird,
- keine körperlich oder psychisch belastende Arbeit erfolgt.
Aber Achtung: Ein unerlaubter Nebenjob kann zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen – im schlimmsten Fall bis zur Entlassung. Klären Sie vorab mit Ihrem Arbeitgeber, ob eine Nebentätigkeit zulässig ist.
5.2. Kann ich Urlaub und Arbeit kombinieren (z. B. „Workation“)?
5.2. Kann ich Urlaub und Arbeit kombinieren (z. B. „Workation“)?
„Workation“ wird auch in Österreich immer beliebter. Erlaubt ist sie, solange:
- klar ist, welche Zeiten Urlaub und welche Arbeitszeit sind,
- keine übermäßige berufliche Verpflichtung entsteht,
- der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmt.
5.3. Verliere ich meinen Urlaubsanspruch, wenn ich währenddessen arbeite?
5.3. Verliere ich meinen Urlaubsanspruch, wenn ich währenddessen arbeite?
Nein, der Urlaubsanspruch bleibt bestehen – aber: Wenn die Tätigkeit gegen arbeitsrechtliche Pflichten verstößt oder den Erholungszweck zunichtemacht, kann der Arbeitgeber den Urlaub anfechten.
Tipp: Wer seinen Urlaubsanspruch berechnen möchte, sollte klare Dokumentation führen – zahlreiche Unternehmen nutzen hier bereits digitale Lösungen.
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