Telearbeit und Home Office in Österreich – was sich 2025 für Sie ändert
Seit dem 1. Januar 2025 gelten mit dem Telearbeitsgesetz neue Regelungen für alle österreichischen Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Homeoffice ermöglichen.
Nun ist auch das Arbeiten außerhalb der Wohnung Ihrer Mitarbeiter offiziell rechtlich abgedeckt und bietet damit mehr Flexibilität.

Was das für Sie und Ihre Mitarbeiter bedeutet, fassen wir in folgendem Beitrag zusammen.
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist der Unterschied zwischen Telearbeit und Homeoffice?
Wenn Ihre Mitarbeiter derzeit außerhalb der von Ihnen bereitgestellten Büros oder Betriebsstätten von zu Hause aus arbeiten, spricht man von Homeoffice. Dieser Begriff, der bislang im § 2 AVRAG geregelt ist, bezieht sich allerdings nur auf die Erbringung der Arbeitsleistung innerhalb der Wohnung Ihrer Mitarbeiter.

Mit der Gesetzesänderung, die seit 1. Januar 2025 gilt, und der Umbenennung des Gesetzes von “Homeoffice” in „Telearbeit„, wurde nun erstmals auch die Arbeit an Orten außerhalb der Wohnung gesetzlich abgedeckt.
Das gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern noch mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes.
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt allerdings, wie auch schon im Homeoffice und unabhängig vom gewählten Arbeitsort, bestehen.
So einfach erfüllen Sie die neuen Telearbeits- und Arbeitszeitregelungen – dank timr Zeiterfassung.
2. Warum gibt es 2025 ein neues Telearbeitsgesetz?
Das Telearbeitsgesetz erweitert die bisherigen Homeoffice-Regelungen in Österreich, die als Maßnahmenpaket im Rahmen der COVID-Pandemie 2021 begründet wurden.
Ziel ist es, Telearbeit klarer zu definieren und flexibles Arbeiten auch außerhalb der Wohnung rechtlich abzusichern – z. B. in Co-Working-Spaces, in Cafés oder in Wohnungen von nahen Angehörigen.
Zudem sorgt das Telearbeitsgesetz für einheitliche Begriffe in allen relevanten Gesetzen des Arbeits- und Sozialrechts.
2.1. Kein eigenes Gesetz – sondern Änderung des § 2 AVRAG
Das Telearbeitsgesetz ist kein neues Gesetz, sondern lediglich eine Erweiterung und Umbenennung des Gesetzestextes § 2 AVRAG Homeoffice.
Andere Gesetze bleiben davon weitgehend unberührt.
Es wird jedoch zukünftig auch in anderen Gesetzen einheitlich das Wort Telearbeit in den unterschiedlichen Kontexten, wie zum Beispiel dem Arbeitszeiterfassungsgesetz oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, verwendet.

3. Zusammenfassung des Telearbeitsgesetzes
- Das Gesetz gilt seit 1. Januar 2025 und ist kein neues, sondern lediglich eine Änderung und Umbenennung des § 2 AVRAG Homeoffice-Gesetzes.
- Gleichzeitig erfolgt eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und die einheitliche Verwendung des Wortes Telearbeit in anderen Gesetzen.
- Andere rechtliche Aspekte, wie beispielsweise die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit oder die Einhaltung von DSGVO-Richtlinien, bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.
- Arbeitgebern und Arbeitnehmern soll so mehr Flexibilität in der Wahl des Arbeitsortes ermöglicht werden.
- Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinne, was vor allem sozialrechtliche Bedeutung hat.
- Das Erbringen der Arbeitsleistung selbst, unabhängig vom gewählten Ort, unterliegt jedenfalls dem Schutz der Unfallversicherung.
- Bei Wegeunfällen entscheidet nun, ob das Eigeninteresse des Mitarbeiters (Telearbeit im weiteren Sinne) oder das betriebliche Interesse (Telearbeit im engeren Sinne) überwiegt.
- Die Homeoffice-Pauschale wurde in Telearbeitspauschale umbenannt, die Regelung selbst bleibt allerdings unverändert.
- Bestehende Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.
3.1. Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn
Im neuen Telearbeitsgesetz wird seit 2025 zwischen folgenden zwei Kategorien von Telearbeit unterschieden.
3.1.1. Telearbeit im engeren Sinn:
umfasst neben der Wohnung des Telearbeitnehmers auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder von Ihrem Mitarbeiter selbst angemietete und versicherte Büroräume, wie zum Beispiel einen Co-Working-Space. Wichtig ist, dass der Telearbeitsort von der Heimatadresse nicht viel weiter entfernt sein darf, als der „normale“ Arbeitsort ihres Arbeitnehmers.
Unter einem nahen Angehörigen versteht man laut dem Gesetz:
- Verwandte ersten (z.B. Eltern, Kinder), zweiten (z.b. Großeltern, Geschwister) und dritten Grades (z.B. Tante, Onkel, Urgroßeltern)
- Ehepartner und eingetragene Partner
- Schwiegereltern, Wahleltern und Stiefeltern
- Lebensgefährten sowie deren Eltern und Kinder
- Schwiegerkinder, Wahlkinder und Stiefkinder
Damit wird auch die Definition des Ans Angehörigenkreises erweitert und besser an die gängigen Lebensrealitäten angepasst.
3.1.2. Telearbeit im weiteren Sinn:
deckt Arbeitsorte ab, die frei gewählt werden können – sei es in einem Café, einer Ferienunterkunft oder andere Orte innerhalb oder auẞerhalb Österreichs, die nicht in die Definition im engeren Sinne fallen.
Der Grund für die Unterscheidung liegt darin, dass Arbeitnehmer bei der Wahl eines selbst gewählten Arbeitsortes, wie etwa einer Ferienwohnung, oft längere Wege zurücklegen und dabei hauptsächlich ihre eigenen persönlichen Interessen verfolgen.
Während die eigentliche Arbeit an diesen Orten weiterhin unter den Schutz der Unfallversicherung fällt, gilt das nicht für den Weg dorthin oder zurück. Da bei Telearbeit im weiteren Sinn überwiegend eigene Interessen Ihrer Mitarbeiter im Vordergrund stehen, soll das Risiko für den Arbeitsweg nicht von Ihnen als Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Somit sind Wegunfälle bei Telearbeit im weiteren Sinne nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Expertentipp
Bereiten Sie sich am besten schon jetzt auf die Gesetzesänderung vor und überlegen Sie, welche Orte Sie als Arbeitsplätze freigeben möchten. Dabei sollten Sie Aspekte wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Datenschutz und sozialversicherungsrechtliche Faktoren im Blick behalten.
3.2. Wie muss Telearbeit vereinbart werden?
Wie bereits beim Homeoffice, müssen auch bei der Telearbeit die möglichen Arbeitsorte zwischen den Telearbeitnehmern und Ihnen als Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden.
Das liegt daran, dass der Wechsel des Arbeitsortes eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags darstellt.

Telearbeit kann also nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden – Sie können Telearbeit nicht einseitig anordnen, und auch der Arbeitnehmer hat keinen automatischen Rechtsanspruch darauf.
Die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Telearbeit, wie z. B. mögliche Arbeitsorte, Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Einbindung in den Betrieb, Datenschutz, usw. können wie schon beim Homeoffice weiterhin auch mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Prüfen Sie zudem auch immer Ihren Kollektivvertrag, auch dort können für manche Branchen bereits allgemeine Rahmenbedingungen festgelegt sein.

Aber Achtung
Weder eine Betriebsvereinbarung noch etwaige Regelungen im Kollektivvertrag ersetzen die schriftliche Einzelvereinbarung mit den Mitarbeitern: Verweisen Sie darin auf die Rahmenbedingungen der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrags.

Wichtig
Ihre bisherige Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen behalten mit dem in Kraft treten der Änderung ihre Wirksamkeit. Sie müssen lediglich Anpassungen oder neue Vereinbarungen ausstellen, wenn Sie die Möglichkeit zur Telearbeit für Ihre Mitarbeiter örtlich ausweiten wollen.
3.3. Arbeitsmittel
Wie schon bisher sind Sie als Arbeitgeber dafür verantwortlich, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz bereitzustellen und zu warten.
Sie können mit Ihren Mitarbeitern auch eine davon abweichende Vereinbarung treffen. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihre Mitarbeiter ihre eigenen Geräte (wie Laptop, Monitor oder Software) nutzen oder für bestimmte technische Wartungen selbst verantwortlich sind.

Solche Vereinbarungen müssen jedoch schriftlich festgehalten werden, sei es in einer Betriebsvereinbarung (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) oder als Einzelvereinbarung mit dem Mitarbeiter.
Sie als Arbeitgeber bleiben in jedem Fall dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen – entweder als Pauschale oder durch Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten. Das stellt sicher, dass Ihre Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile durch die Nutzung eigener Ressourcen erleiden.
3.4. Telearbeit & Datenschutz
Auch in der Telearbeit gelten die gleichen Datenschutzregeln wie im Büro – darunter fallen vor allem die DSGVO und das DSG.
In Ihrer Vereinbarung sollten Sie wichtige Punkte zum Datenschutz klar festlegen.

Dazu gehört, wer die Verantwortung für die Datenverarbeitung und -sicherheit trägt, besonders falls Ihre Mitarbeiter ihre persönlichen Geräte nutzen.
Sorgen Sie außerdem für klare Vorgaben zur sicheren Verwahrung von Zugangsdaten, Passwörtern und Geräten. Achten Sie darauf, dass personenbezogene Daten auf den genutzten Geräten sicher gelöscht werden können. Falls externe Datenträger verwendet werden, sollten diese entsprechend verschlüsselt sein. Denken Sie auch daran, auf die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen (Data Breach) hinzuweisen und festzulegen, wer bei möglichen Schäden haftet.
Wenn ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen vorhanden ist, können solche Aspekte auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden und müssen nicht mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden.
3.5. Steuerrechtlicher Rahmen – Telearbeitspauschale ab 2025
Am steuerrechtlichen Rahmen ändert sich in Österreich kaum etwas für Sie und Ihre Telearbeitnehmer – abgesehen davon, dass die bisherige Homeoffice-Pauschale nun Telearbeitspauschale genannt wird.
Sie können Ihren Mitarbeitern weiterhin bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei auszahlen, und das für maximal 100 Tage im Kalenderjahr.
4. Tipps für Arbeitnehmer: So gelingt Telearbeit
Arbeitnehmer können bestimmte Maßnahmen ergreifen, um Telearbeit effizient und sicher zu gestalten:
- Erreichbarkeit: In Abstimmung mit dem Arbeitgeber und Team klären, zu welchen Zeiten Rücksprachen, Meetings oder gemeinsame Arbeiten stattfinden.
- Absprachen: Aufgaben, Abgabefristen und Zielvorgaben mit Vorgesetzten abstimmen. Regelmäßige Feedbackgespräche helfen, im Austausch zu bleiben.
- Arbeitsplatz: Einen festen Arbeitsbereich wählen (z. B. Büroecke im Wohnzimmer oder eigenes Arbeitszimmer) und auf ergonomische Arbeitsbedingungen achten, wie korrekte Bildschirmhöhe oder externe Tastatur mit Maus.
- Pausen: Gesetzlich vorgeschriebene Pausen einhalten und auch Bildschirmpausen einplanen, um die Augen zu entspannen.
- Work-Life-Balance: Ruhezeiten nach der Arbeit zur Erholung nutzen, um Gesundheit und Leistungsfähigkeit zu fördern.
- Integration: Auch bei weniger physischer Anwesenheit im Büro ist es wichtig, auf dem Laufenden zu bleiben und die Zugehörigkeit zum Team aufrechtzuerhalten (z. B. durch regelmäßige Team-Meetings oder Austausch in Kommunikationskanälen).
5. Häufigste Fragen zu Telearbeit in Österreich
Wann ist das neue Gesetz zur Telearbeit in Kraft getreten?
Wann ist das neue Gesetz zur Telearbeit in Kraft getreten?
Das neue Telearbeitsgesetz gilt seit 1. Januar 2025. Ihre bisherigen Vereinbarungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Nur wenn Sie das Angebot der Telearbeit auf mehrere Orte erweitern wollen, müssen Sie die bestehenden Betriebs- und Einzelvereinbarungen überarbeiten.
Von wo aus kann man mit dem neuen Telearbeitsgesetz arbeiten?
Von wo aus kann man mit dem neuen Telearbeitsgesetz arbeiten?
Die Überarbeitung des Gesetzes ermöglicht prinzipiell das Arbeiten “von überall”. Im engeren Sinne bedeutet das die Wohnung Ihrer Telearbeitnehmer oder deren Angehörigen, von den Mitarbeitern selbst angemietete Büroräumlichkeiten und im weiteren Sinne auch z. B. Cafés oder Ferienwohnungen.
Hat man mit der Gesetzesänderung einen Rechtsanspruch auf Telearbeit?
Hat man mit der Gesetzesänderung einen Rechtsanspruch auf Telearbeit?
Nein. Weder Sie als Arbeitgeber noch Ihre Arbeitnehmer haben einen einseitigen Rechtsanspruch. Telearbeit bedarf auch weiterhin des beiderseitigen Einvernehmens und einer schriftlichen Vereinbarung.
Sie haben mit Ihren Mitarbeitern eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung – müssen Sie diese jetzt an das neue Gesetz anpassen?
Sie haben mit Ihren Mitarbeitern eine bestehende Homeoffice-Vereinbarung – müssen Sie diese jetzt an das neue Gesetz anpassen?
Nein, bestehende Homeoffice-Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig. Solange sich an der vereinbarten Arbeitsörtlichkeit nichts ändert, ist keine Anpassung notwendig. Erst wenn Sie die Möglichkeit zur Telearbeit örtlich ausweiten möchten, muss dies neu bzw. ergänzend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden.
Dürfen Ihre Mitarbeiter aus dem Ausland arbeiten?
Dürfen Ihre Mitarbeiter aus dem Ausland arbeiten?
Grundsätzlich ist Telearbeit auch aus dem Ausland möglich, sofern Sie dies mit Ihren Arbeitnehmern vereinbaren. In der Praxis müssen Sie jedoch beachten, dass das Arbeiten aus dem Ausland oft steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen aufwerfen kann.
Sind Ihre Mitarbeiter bei Telearbeit unfallversichert?
Sind Ihre Mitarbeiter bei Telearbeit unfallversichert?
Ja, allerdings hängt der Umfang des Unfallversicherungsschutzes davon ab, ob Telearbeit im engeren oder weiteren Sinn vorliegt:
- Telearbeit im engeren Sinn: Es gilt ein voller Unfallversicherungsschutz bei der Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung, in der Wohnung naher Angehöriger oder in einem Co-Working-Space. Hier sind sowohl die Arbeitszeit als auch der Arbeitsweg unfallversichert.
- Telearbeit im weiteren Sinn: Die Arbeitsleistung an anderen Orten (z. B. Park oder Café) oder an Telearbeitsorten ohne räumliche Nähe zur Arbeitsstätte ist nur während der Arbeitszeit unfallversichert. Wegeunfälle sind hier nicht abgedeckt.

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