Zeiterfassung für Aushilfen in Österreich

Kunigunde Leitner
4. August 2016

Um sich mit Zeiterfassung für Aushilfen beschäftigen zu können, ist es zunächst einmal wichtig festzuhalten, welche Form des Arbeitsverhältnisses für Aushilfen von Belang ist. In Österreich wird in diesem Zusammenhang von fallweiser Beschäftigung gesprochen. Auch für fallweise Beschäftigte gilt in Österreich ebenso wie für alle anderen Beschäftigten eine Pflicht zur Zeiterfassung. Abgesehen von der gesetzlichen Verpflichtung ist Zeiterfassung aber auch aus administrativen Gründen für fallweise Beschäftigte von großer Relevanz.

Wann ist von fallweiser Beschäftigung auszugehen?


Von fallweiser Beschäftigung ist dann auszugehen, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur in unregelmäßiger Folge tageweise bei einem Dienstgeber eine Beschäftigung ausübt und die Dauer der Beschäftigung einen kürzeren Zeitraum als eine Woche umfasst. Ein fallweiser Beschäftigter vereinbart also mit seinem Dienstgeber tageweise einen befristeten Arbeitsvertrag.
Zeiterfassung Aushilfe

Unterscheidung von fallweiser und geringfügiger Beschäftigung

Fallweise Beschäftigung ist damit von der geringfügigen Beschäftigung zu unterscheiden, die eine Form der Teilzeitarbeit darstellt. Es handelt sich um eine geringfügige Beschäftigung wenn das Monatsentgelt bei einem unbefristeten Dienstverhältnis EUR 415,72 brutto nicht übersteigt. Bei einem befristeten Dienstverhältnis für einen kürzeren Zeitraum als 1 Kalendermonat handelt es sich dann um eine geringfügige Beschäftigung, wenn das Tagesentgelt durchschnittlich nicht höher als EUR 31,92 ist.

Gibt es zum Beispiel zwischen Arbeitnehmer und Dienstgeber eine Vereinbarung, dass eine Tätigkeit alle 3 Wochen am Montag ausgeübt wird, ist von einem durchlaufenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Es handelt sich damit also um eine geringfügige Beschäftigung. Sobald eine Tätigkeit an mehr als 6 aufeinanderfolgenden Tagen ausgeübt wird, handelt es sich ebenfalls nicht mehr um fallweise Beschäftigung.

Weitere Infos zu geringfügiger Beschäftigung finden Sie auch in unserem Artikel Zeiterfassung für geringfügig Beschäftigte.

Auch für fallweise Beschäftigte gilt die Zeiterfassungspflicht

Wie für jeden anderen Arbeitnehmer in Österreich, gilt auch für fallweise Beschäftigte die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Dabei gibt es natürlich ein paar Dinge zu beachten.

Fallweise Beschäftigte unterliegen aus arbeitsrechtlicher Sicht einem befristeten Dienstverhältnis. Dabei gelten die jeweiligen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Bestimmungen. Das heißt, sie haben beispielsweise Anspruch auf Mindestlohn und Sonderzahlungen, oder auch einen aliquot anteiligen Urlaub.

Abhängig vom täglichen bzw. Monatlichen Entgelt ist ein fallweiser Beschäftigter auch bei der Versicherung anzumelden. Wird die Geringfügigkeitsgrenze diesbezüglich nicht überschritten, ist lediglich eine Anmeldung zur Unfallversicherung Pflicht. Andernfalls ist eine Anmeldung zur Voll- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen.

Fallweisen Beschäftigten muss natürlich auch ein Lohnzettel ausgestellt werden. Hierbei ist ebenfalls wieder darauf zu achten, ob das tägliche bzw. monatliche Entgelt unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt oder nicht.

Es gibt im Rahmen der Zeiterfassungspflicht also einige Herausforderungen, die es zu bewältigen gilt. Neben flexiblen Arbeitszeiten sowie unterschiedlichen Tätigkeiten und Arbeitsorten, müssen auch die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeit berücksichtigt werden. Dazu ist es besonders wichtig den Überblick über alle Arbeitszeiten und alle geleisteten Tätigkeiten zu bewahren und detaillierte Zeitaufzeichnungen zu führen. Eine professionelle Zeiterfassung ist daher in jedem Fall zu empfehlen, da somit sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber immer alle Zeiten im Blick haben.