Zeiterfassung für geringfügig Beschäftigte
Zeiterfassung ist vor allem für geringfügig Beschäftigte von großer Relevanz. Insbesondere in Deutschland zielt die 2015 mit dem Mindestlohn eingeführte Aufzeichnungspflicht speziell auf diese Zielgruppe ab. Aber auch in Österreich, wo eine generelle Aufzeichnungspflicht (mit wenigen Ausnahmen) für den Arbeitgeber besteht, ist Zeiterfassung für geringfügig Beschäftigte ein wichtiges Thema.
Bei geringfügiger Beschäftigung sind Ausmaß und Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.
Ein Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet 5 Stunden die Woche.
- Es ist vereinbart, dass der Mitarbeiter 5 Stunden am Donnerstag arbeitet: Fällt nun ein Feiertag auf den Donnerstag oder wird der Mitarbeiter an diesem Tag krank, so werden 5 Stunden verrechnet. Fällt der Feiertag auf einen Mittwoch, werden 0 Stunden verrechnet.
- Es ist vereinbart, dass der Mitarbeiter die 5 Stunden zwischen Montag und Freitag leistet: Ist der Donnerstag ein Feiertag, wird 1 Stunde verrechnet.
Um als Arbeitnehmer seine Zeiten nachweisen zu können ist eine professionelle Zeiterfassung daher von großer Bedeutung. Wenn Sie Ihre Zeiten bsp. mittels eines Zeiterfassungssystems dokumentieren, können Sie erbrachte Leistungen immer nachweisen und haben gegebenenfalls keine Beweisprobleme.
Das ist von Bedeutung, da geringfügig Beschäftigte dieselben Rechte und Ansprüche geltend machen können wie andere Arbeitnehmer auch. D. h. Sie haben Anspruch auf:
- Urlaub
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Pflegefreistellung
- Abfertigung
- Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
Sonderregel für geringfügig Beschäftigte in Deutschland – das Mindestlohngesetz
Mit Einführung des Mindestlohns wurde in Deutschland die Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten eingeführt. Generell gilt diese Aufzeichnungspflicht jedenfalls für geringfügig Beschäftigte (ausgenommen Minijobber in privaten Haushalten) und für Wirtschaftsbereiche, wo die Missbrauchsgefahr laut Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz besonders hoch ist. Dazu zählen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Speditions-, Transport- und Logistikbereich
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Zeitungszustellung, Paketdienste
Für Arbeitnehmer, die in einem Bereich tätig sind, der unter die Dokumentationspflicht fällt, müssen genaue Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit geführt werden. Der Arbeitgeber hat dabei sicherzustellen, dass alle Angaben korrekt sind. Die Aufzeichnungen verbleiben beim Arbeitgeber und müssen auf Verlangen der Behörden vorgezeigt werden. Daher empfiehlt es sich Zeiterfassung möglichst professionell zu betreiben, wobei Zeiterfassungssysteme den größtmöglichen Vorteil bieten.