Wissenswertes zur Dienstlichen Beurteilung – Rechte und Pflichten

Autor: Kunigunde Leitner
Kategorien: HR Wissen
Veröffentlicht:


Definition: Dienstliche Beurteilung

In Deutschland gelten die Paragrafen 48 bis 50 des BLV als Rechtsgrundlage für die Beurteilungen von Beamten, Soldaten und Angestellten des öffentlichen Diensts. In dessen Sinne werden Eignung sowie fachliche Leistung der angestellten Person bewertet.

Eine solche dienstliche Beurteilung des Arbeitnehmers ist üblich für das Berufsbeamtentum und wird meist von der jeweiligen Personalführung instrumentalisiert und in den Personalakten festgehalten. Anhand festgelegter Definitionen der Aufgaben sowie des jeweiligen Tätigkeitsbereiches und Arbeitsverhältnis werden verschiedene Merkmale begutachtet.

Dazu zählen Fähigkeiten, Kompetenzen und Kenntnisse, die schließlich in einem Soll-Ist-Vergleich bewertet werden. Ziel der dienstlichen Beurteilung ist ein aussagekräftiges und objektives Bild über Leistung und Befähigung von Beamten und Beamtinnen.

Damit kann über berufliches Fortkommen und weiteren Einsatz entschieden werden. Die Verfügbarkeit von Möglichkeiten des Vergleichens ist bei der Bestenauslese relevant.

Das Dienstrecht für Angestellte

Hintergrund für die dienstliche Beurteilung ist unter anderem der Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Hier wird festgelegt, dass jeder Deutsche den gleichen Zugang zu Dienststellen jedes öffentlichen Amtes haben solle, abhängig von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

Dabei handelt es sich im Rahmen des sogenannten „Bewerbungsverfahrensanspruches“ nicht um einen rechtlichen Anspruch auf eine Stelle, sondern um einen Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Bewerbungsverfahren. Das Prinzip der „Bestenauslese“ soll sicherstellen, dass öffentliche Ämter stets nach Eignung, nicht jedoch an Günstlinge vergeben werden.


Historischer Kontext des Dienstrechts

Um die Entstehung dieser Bestimmung zu verstehen, lohnt ein Blick zurück in die Zeit des 18. Jahrhunderts. Damals war es gängige Praxis, Positionen von zentraler Bedeutung für den Staat mit Angehörigen des Adels zu besetzen. Erst die Forderungen der bürgerlichen Revolution begehrten gegen dieses Verfahren auf.

Eine Auslese sollte nunmehr die bestgeeigneten Beschäftigten für die Ausübung von Dienstleistungen finden. So unterliegen öffentliche Arbeitgeber heute, unter Gewährung eines Beurteilungsspielraums, einer gerichtlichen Kontrolle, um die Rechtmäßigkeit der Anwendung von Auswahlverfahren für künftige Angestellte zu gewährleisten.

Verlauf einer dienstlichen Beurteilung

Grundsätzlich werden eine Regelbeurteilung und eine Anlassbeurteilung unterschieden. Eine Regelbeurteilung muss spätestens alle drei Jahre erfolgen. Zu einer Anlassbeurteilung führen laut § 48 BLV gewisse dienstliche oder persönliche Verhältnisse.


Historischer Kontext des Dienstrechts

Hierzu gehört die Bewerbung um eine Beförderung oder die Beurteilung externer Bewerber. Verantwortlich für die Veranlassung des Dienstliche Beurteilung ist der Dienststellenleiter. Zudem ist der unmittelbare Vorgesetzte einzubeziehen. Bei einem Wechsel der Organisationseinheit während des Zeitraumes der Beurteilung ist der ehemalige Vorgesetzte zu beteiligen. Dienstliche Beurteilung werden den Personalakten beigefügt.

Konkrete Anlässe und Zeiträume der Beurteilung

Dienstliche Beurteilung werden durch den Vorgesetzten im Dienst in folgenden Fällen veranlasst:

  • Drei Monate vor Ablauf der Probezeit
  • Bei Stellen- oder Funktionswechsel
  • Bei einer gewünschten Beförderung oder Bewerbung um weitere Qualifizierung
  • Bei Auswahlentscheidungen, wenn Beschäftigte in Konkurrenz zu anderen BeamtInnen stehen

Des Weiteren kann ein Antrag des Beamten oder der Beamtin auf eine Beurteilung zum Anlass für einen Dienstliche Beurteilung genommen werden, sofern die letzte Bewertung mehr als fünf Jahre zurückliegt.

Inhalt der dienstlichen Beurteilung

Die Beurteilung der Leistung im Dienst erfolgt unter Verwendung bestimmter Beurteilungsbögen. Zunächst werden für Dienstliche Beurteilung der konkrete Posten und auszuführende Aufgaben beschrieben. Dazu zählen allgemeine Tätigkeiten im Dienst sowie Sonderaufgaben.

Im Einzelfall sollten ebenso außerordentliche Verantwortlichkeiten für den jeweiligen Dienst angebracht werden. Anhand festgelegter Merkmale werden schließlich die Leistungen und Befähigungen durch die Beurteilenden bewertet. Besonders wichtige Submerkmale sind je nach Tätigkeit herauszuheben.

Anhand einer mehrstufigen Skala werden weiterhin zunächst die Leistungsmerkmale eingestuft und schließlich die Gesamtbewertung vorgenommen. Einschätzungen reichen hierbei von einer Nichterfüllung der Anforderungen (ungeeignet, teilweise mit einer Nummernbenotung von „1“ gleichgesetzt) bis zu einer besonders hervorragenden Erfüllung der Anforderungen (Sehr gut geeignet).

Aus verschiedensten Gründen können Zeiterfassungen in den Dienstliche Beurteilung aufgenommen werden. Unter anderem im Rahmen des Nachweises der Einhaltung von gesetzlichen Regeln oder Hygienemaßnahmen wird der Einbezug und die Auswertung von Zeitmarken notwendig. Ein besonders effizientes Tool zur Erfassung von Arbeitszeiten ist dabei die App timr.

Rechtlicher Schutz in Bezug auf die Beurteilung des Dienstes

Mittels einer allgemeinen Leistungsklage kann Rechtsschutz beim Arbeitsgericht erhoben werden. Die Überprüfung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist jedoch nur eingeschränkt möglich. Nur das Überprüfen der formellen Verfahrenserfordernisse ist denkbar, nicht die tatsächliche, materielle Beurteilung.

Der jeweilige Dienstherr ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Ausübung des Beurteilungsrechtes zu beweisen, die den Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des solchen nicht verletzt. Sollten Rechtswidrigkeiten auffallen, kann eine Entfernung des Berichts als Ergebnis der Beurteilung aus der Personalakte erfolgen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist von einer dienstlichen Beurteilung ausgenommen?

Ein Dienstliche Beurteilung wird unabhängig davon erstellt, ob die Arbeit in Vollzeit oder Teilzeit verrichtet wird. Auch Angestellte in Telearbeit sind eingeschlossen. Ausnahmen bei der Erstellung eines Dienstliche Beurteilung sind Verbeamtete, die:

  • den Besoldungsgruppen W und C angehören
  • eine Laufbahn des Akademischen Rates verfolgen
  • ihr Amt auf befristete Zeit ausüben
  • innerhalb eines Jahres bereits infolge eines anderen Anlasses beurteilt wurden

Was ist beim rechtlichen Schutz in Bezug auf die dienstliche Beurteilung zu beachten?

Wichtig für den Beurteilten ist die Berücksichtigung der Verwirkung. Der betreffende Zeitrahmen ist dabei abhängig vom Einzelfall. Insbesondere bei einem Dienstliche Beurteilung infolge einer Anlassbeurteilung sollte möglichst zeitnah reagiert werden.