Telearbeit und Home Office in Österreich – was sich 2025 für Sie ändert

Autor: Nina Zimmer
Kategorien: HR Wissen
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Ab dem 1. Januar 2025 steht für alle österreichischen Unternehmen, die ihren Mitarbeitern bereits Home Office ermöglichen oder dies geplant haben, eine Änderung an.

Zum ersten Mal wird auch das Arbeiten außerhalb der Wohnung Ihrer Mitarbeiter offiziell rechtlich abgedeckt und bietet damit mehr Flexibilität.

Telearbeit und Home Office in Österreich

Was das für Sie und Ihre Mitarbeiter bedeutet, fassen wir in folgendem Beitrag  zusammen.

Was ist Telearbeit und Home Office?

Wenn Ihre Mitarbeiter derzeit außerhalb der von Ihnen bereitgestellten Büros oder Betriebsstätten von zuhause aus arbeiten, spricht man von Home Office. Dieser Begriff, der bislang im § 2 AVRAG geregelt ist, bezieht sich allerdings nur auf die Erbringung der Arbeitsleistung innerhalb der Wohnung Ihrer Mitarbeiter.

Was ist Telearbeit und Home Office

Mit der Gesetzesänderung, die am 1. Januar 2025 in Kraft tritt, und der Umbenennung des Gesetzes von “Home Office” in „Telearbeit“, wird nun erstmals auch die Arbeit an Orten außerhalb der Wohnung gesetzlich abgedeckt.

Das gibt Ihnen und Ihren Mitarbeitern noch mehr Flexibilität bei der Wahl des Arbeitsortes.

Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung bleibt allerdings, wie auch schon im Home Office und unabhängig vom gewählten Arbeitsort, bestehen. 

Warum gibt es 2025 ein neues Telearbeitsgesetz?

Das neue Telearbeitsgesetz tritt in Kraft, um die bestehenden Home Office Regelungen in Österreich, die als Maßnahmenpaket im Rahmen der COVID-Pandemie 2021 begründet wurden, zu verbessern und zu erweitern.

Im Kern geht es darum, Telearbeit klarer zu definieren und den rechtlichen Rahmen zu aktualisieren. Bislang konzentrierte sich das Home Office Gesetz auf Arbeiten in der eigenen Wohnung. Doch in der Praxis zeigt sich, dass viele Menschen flexibel von verschiedensten Orten aus arbeiten möchten, und viele Arbeitgeber bestrebt sind, dies zu ermöglichen – sei es von einem Coworking-Space, einem Café oder der Wohnung von nahen Angehörigen.

Um dieser Realität gerecht zu werden, schafft das neue Gesetz Regelungen im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts, die Telearbeit auch außerhalb der Wohnung ermöglichen und sorgt für eine einheitliche Terminologie in allen relevanten Gesetzen.

Kein eigenes Gesetz – sondern Änderung des §2 AVRAG

Das Telearbeitsgesetz, ist kein neues Gesetz, sondern lediglich eine Erweiterung und Umbenennung des Gesetzestextes §2 AVRAG Home Office. 

Andere Gesetze bleiben davon weitgehend unberührt.

Es wird jedoch zukünftig auch in anderen Gesetzen einheitlich das Wort Telearbeit in den unterschiedlichen Kontexten, wie zum Beispiel dem Arbeitszeiterfassungsgesetz oder dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, verwendet.

Änderung des §2 AVRAG

Die Wichtigste Punkte des neuen Telearbeitsgesetz

  • Das Gesetz tritt mit 1. Januar 2025 in Kraft und ist kein neues, sondern lediglich eine Änderung und Umbenennung des §2 AVRAG Home Offices Gesetzes. 
  • Gleichzeitig erfolgt eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten und die einheitliche Verwendung des Wortes Telearbeit in anderen Gesetzen.
  • Andere rechtliche Aspekte, wie beispielsweise die Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit oder die Einhaltung von DSGVO Richtlinien, bleiben von der Gesetzesänderung unberührt.
  • Arbeitgebern und Arbeitnehmern soll so mehr Flexibilität in der Wahl des Arbeitsortes ermöglicht werden. 
  • Das neue Gesetz unterscheidet zwischen Telearbeit im engeren und weiteren Sinne, was vor allem sozialrechtliche Bedeutung hat.
  • Das Erbringen der Arbeitsleistung selbst, unabhängig vom gewählten Ort, unterliegt jedenfalls dem Schutz der Unfallversicherung. 
  • Bei Wegeunfällen entscheidet künftig, ob das Eigeninteresse des Mitarbeiters (Telearbeit im weiteren Sinne) oder das betriebliche Interesse (Telearbeit im engeren Sinne) überwiegt.
  • Die Home-Office Pauschale wird zukünftig in Telearbeitspauschale umbenannt, die Regelung selbst bleibt allerdings unverändert. 
  • Bestehende Vereinbarungen behalten Ihre Gültigkeit.

Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn

Im neuen Telearbeitsgesetz wird ab 2025 zwischen folgenden zwei Kategorien von Telearbeit unterschieden.

Telearbeit im engeren Sinn:

umfasst neben der Wohnung des Telearbeitnehmers auch die Wohnung eines nahen Angehörigen oder von Ihrem Mitarbeiter selbst angemietete und versicherte Büroräume, wie zum Beispiel einen Co-Working-Space. Wichtig ist, dass der Telearbeitsort von der Heimatadresse nicht viel weiter entfernt sein darf, als der „normale“ Arbeitsort ihres Arbeitnehmers. 

Unter einem nahen Angehörigen versteht man laut dem Gesetz:

  • Verwandte ersten (z.B. Eltern, Kinder), zweiten (z.b. Großeltern, Geschwister) und dritten Grades (z.B. Tante, Onkel, Urgroßeltern)
  • Ehepartner und eingetragene Partner
  • Schwiegereltern, Wahleltern und Stiefeltern
  • Lebensgefährten sowie deren Eltern und Kinder
  • Schwiegerkinder, Wahlkinder und Stiefkinder

Damit wird auch die Definition des Angehörigenkreises erweitert und besser an die gängigen Lebensrealitäten angepasst.

Telearbeit im weiteren Sinn:

deckt Arbeitsorte ab, die frei gewählt werden können – sei es in einem Café, einer Ferienunterkunft oder andere Orte innerhalb oder auẞerhalb Österreichs, die nicht in die Definition im engeren Sinne fallen.

Der Grund für die Unterscheidung liegt darin, dass Arbeitnehmer bei der Wahl eines selbst gewählten Arbeitsortes, wie etwa einer Ferienwohnung, oft längere Wege zurücklegen und dabei hauptsächlich ihre eigenen persönlichen Interessen verfolgen. Während die eigentliche Arbeit an diesen Orten weiterhin unter den Schutz der Unfallversicherung fällt, gilt das nicht für den Weg dorthin oder zurück. Da bei Telearbeit im weiteren Sinn überwiegend eigene Interessen Ihrer Mitarbeiter im Vordergrund stehen, soll das Risiko für den Arbeitsweg von Ihnen als Arbeitgeber, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Somit sind Wegunfälle bei Telearbeit im weiteren Sinne nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Expertentipp

Bereiten Sie sich am besten schon jetzt auf die Gesetzesänderung vor und überlegen Sie, welche Orte Sie als Arbeitsplätze freigeben möchten. Dabei sollten Sie Aspekte wie ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, Datenschutz und sozialversicherungsrechtliche Faktoren im Blick behalten.

Wie muss Telearbeit zukünftig vereinbart werden? 

Wie bereits beim Home Office, müssen auch bei der Telearbeit die möglichen Arbeitsorte zwischen den Telearbeitnehmern und Ihnen als Arbeitgeber schriftlich vereinbart werden.

Das liegt daran, dass der Wechsel des Arbeitsortes eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Arbeitsvertrags darstellt.

Telearbeit Vereinbarung

Telearbeit kann also nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden – Sie können Telearbeit nicht einseitig anordnen, und auch der Arbeitnehmer hat keinen automatischen Rechtsanspruch darauf.

Die allgemeinen Rahmenbedingungen zur Telearbeit, wie zB mögliche Arbeitsorte, Bereitstellung von Arbeitsmitteln, Einbindung in den Betrieb, Datenschutz, usw. können wie schon jetzt bei Home Office weiterhin auch mit dem  Betriebsrat vereinbart werden. Prüfen Sie zudem auch immer Ihren Kollektivvertrag, auch dort können für manche Branchen bereits allgemeine Rahmenbedingungen festgelegt sein. 

Aber Achtung

Weder eine Betriebsvereinbarung noch etwaige Regelungen im Kollektivvertrag ersetzen die schriftliche Einzelvereinbarung mit den Mitarbeitern nicht: Verweisen Sie darin auf die Rahmenbedingungen der Betriebsvereinbarung oder des Kollektivvertrags.

Wichtig

Ihre bisherige Einzelvereinbarungen oder Betriebsvereinbarungen behalten mit dem in Kraft treten der Änderung ihre Wirksamkeit. Sie müssen lediglich Anpassungen oder neue Vereinbarungen ausstellen, wenn Sie die Möglichkeit zur Telearbeit für Ihre Mitarbeiter örtlich ausweiten wollen.

Info

Arbeitsmittel

Wie schon bisher sind Sie als Arbeitgeber dafür verantwortlich, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz bereitzustellen und zu warten. 

Sie können mit Ihren Mitarbeitern auch eine davon abweichende Vereinbarung treffen. In der Praxis bedeutet dies, dass Ihre Mitarbeiter ihre eigenen Geräte (wie Laptop, Monitor oder Software) nutzen oder für bestimmte technische Wartungen selbst verantwortlich sind.

Arbeitsmittel Telearbeit

Solche Vereinbarungen müssen jedoch schriftlich festgehalten werden, sei es in einer Betriebsvereinbarung (in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat) oder als Einzelvereinbarung mit dem Mitarbeiter.

Sie als Arbeitgeber bleiben in jedem Fall dazu verpflichtet, die dadurch entstehenden Kosten zu übernehmen – entweder als Pauschale oder durch Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten. Das stellt sicher, dass Ihre Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile durch die Nutzung eigener Ressourcen erleiden.

Telearbeit & Datenschutz

Auch in der Telearbeit gelten die gleichen Datenschutzregeln wie im Büro – darunter fallen vor allem die DSGVO und das DSG.

In Ihrer Vereinbarung sollten Sie wichtige Punkte zum Datenschutz klar festlegen.

DSGVO telearbeit

Dazu gehört, wer die Verantwortung für die Datenverarbeitung und -sicherheit trägt, besonders falls Ihre Mitarbeiter ihre persönlichen Geräte nutzen.

Sorgen Sie außerdem für klare Vorgaben zur sicheren Verwahrung von Zugangsdaten, Passwörtern und Geräten. Achten Sie darauf, dass personenbezogene Daten auf den genutzten Geräten sicher gelöscht werden können. Falls externe Datenträger verwendet werden, sollten diese entsprechend verschlüsselt sein. Denken Sie auch daran, auf die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen (Data Breach) hinzuweisen und festzulegen, wer bei möglichen Schäden haftet. 

Wenn ein Betriebsrat in Ihrem Unternehmen vorhanden ist, können solche Aspekte auch in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden und müssen nicht mit jedem Mitarbeiter gesondert vereinbart werden. 

Steuerrechtlicher Rahmen – Telearbeitspauschale ab 2025

Am steuerrechtlichen Rahmen ändert sich in Österreich kaum etwas für Sie und Ihre Telearbeitnehmer – abgesehen davon, dass die bisherige Home-Office-Pauschale nun Telearbeitspauschale genannt wird. Sie können Ihren Mitarbeiter weiterhin bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei auszahlen, und das für maximal 100 Tage im Kalenderjahr.

Häufige Fragen – FAQ:

Ab wann tritt das neue Gesetz zur Telearbeit in Kraft?

Das neue Telearbeitsgesetz tritt mit 1. Januar 2025 in Kraft. Ihre bisherigen Vereinbarungen behalten jedoch ihre Gültigkeit. Nur wenn Sie das Angebot der Telearbeit auf mehrere Orte erweitern wollen, müssen Sie die bestehenden Betriebs- und Einzelvereinbarungen überarbeiten.

Von wo aus kann man mit dem neuen Telearbeitsgesetz arbeiten?

Die Überarbeitung des Gesetzes ermöglicht prinzipiell das Arbeiten “von überall”. Im engeren Sinne bedeutet das die Wohnung Ihrer Telearbeitnehmer oder deren Angehörigen, von den Mitarbeitern selbst angemietete Büroräumlichkeiten und im weiteren Sinne auch zB Cafés oder Ferienwohnungen.

Hat man mit der Gesetzesänderung einen Rechtsanspruch auf Telearbeit?

Nein. Weder Sie als Arbeitgeber noch Ihre Arbeitnehmer haben einen einseitigen Rechtsanspruch. Telearbeit bedarf auch weiterhin des beiderseitigen Einvernehmens und einer schriftlichen Vereinbarung.