Arbeitszeit in Österreich: gesetzliche Regeln, Höchstgrenzen und praktische Umsetzung
Arbeitszeit klingt zunächst eindeutig: Sie beginnt mit der Arbeit und endet mit dem Feierabend. In der Praxis ist die Abgrenzung jedoch oft deutlich komplizierter. Zählt die Fahrt zum Kunden als Arbeitszeit? Wann entstehen Mehrarbeit oder Überstunden? Wie lange dürfen Beschäftigte tatsächlich arbeiten – und welche Zeiten müssen Arbeitgeber dokumentieren?
Gerade bei Homeoffice, Außendienst, Gleitzeit und flexiblen Arbeitszeitmodellen entstehen schnell Grenzfälle. Für Arbeitgeber ist eine korrekte Einordnung entscheidend, denn sie wirkt sich unter anderem auf Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Zeitkonten, Überstunden und die Arbeitszeiterfassung aus.
In diesem Beitrag erfahren Sie,
- welche Regeln für die Arbeitszeit in Österreich gelten,
- was als Arbeitszeit zählt und
- welche gesetzlichen Grenzen Sie beachten müssen.
Praxisbeispiele, Übersichten und eine Entscheidungshilfe zeigen Ihnen außerdem, wie Sie typische Fälle richtig einordnen und Arbeitszeiten in Ihrem Unternehmen nachvollziehbar organisieren.
Hinweis
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum Thema Arbeitszeit in Österreich und ersetzt keine rechtliche Beratung. Die konkreten Regelungen können unter anderem vom anwendbaren Kollektivvertrag, von Betriebsvereinbarungen, dem Arbeitsvertrag und der jeweiligen Tätigkeit abhängen und variieren.
1. Arbeitszeit in Österreich: Das Wichtigste auf einen Blick
- In Österreich besteht eine Arbeitszeiterfassungspflicht. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit müssen lückenlos dokumentiert werden.
- Arbeitszeit ist grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – Ruhepausen werden nicht mitgerechnet.
- Die gesetzliche Normalarbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Kollektivverträge können eine kürzere Wochenarbeitszeit vorsehen.
- Die Höchstarbeitszeit liegt grundsätzlich bei zwölf Stunden am Tag und 60 Stunden in einer einzelnen Woche.
- Über einen Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen darf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit grundsätzlich 48 Stunden nicht überschreiten.
- Arbeiten Beschäftigte länger als sechs Stunden, ist grundsätzlich eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten erforderlich.
- Zwischen zwei Arbeitseinsätzen ist grundsätzlich eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.
- Mehrarbeit und Überstunden sind nicht dasselbe. Die Abgrenzung ist besonders bei Teilzeitkräften wichtig.
- Begriffsbestimmungen, Höchstgrenzen, Ruhezeiten, Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung und Aufzeichnungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem österreichischen Arbeitszeitgesetz und dem Arbeitsruhegesetz. Daneben bestehen zahlreiche Sonderbestimmungen und kollektivvertragliche Abweichungen.
- Eine digitale Arbeitszeiterfassung erleichtert nicht nur die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten, sondern auch die Steuerung von Arbeitszeiten, Überstunden und Fehlzeiten und macht mögliche Verstöße gegen Arbeitszeitvorgaben schneller sichtbar.
- Arbeitgeber sind für richtige und nachvollziehbare Arbeitszeitaufzeichnungen verantwortlich.
2. Was ist Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – Ruhepausen ausgenommen – und ist im Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt.
Als Arbeitszeit gilt grundsätzlich jede Zeit, in der Beschäftigte tatsächlich arbeiten oder dem Arbeitgeber für die Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Dabei ist nicht entscheidend, an welchem Ort die Tätigkeit ausgeübt wird. Arbeitszeit kann daher im Büro, im Homeoffice, bei Kunden, auf Baustellen oder unterwegs anfallen.
Auch Zeiten, über deren Verwendung der Arbeitgeber maßgeblich bestimmt, können als Arbeitszeit gelten.
Wichtig
Ob eine Zeit im Sinn des Arbeitszeitgesetzes als Arbeitszeit gilt und ob sie vergütet werden muss, ist nicht immer dasselbe. Entgeltansprüche können zusätzlich im Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Eine Reisezeit kann beispielsweise arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gelten. Wie sie vergütet wird, kann jedoch gesondert geregelt sein.
2.1. Was gilt in der Regel als Arbeitszeit?
Zur Arbeitszeit können beispielsweise gehören:
- die reguläre Tätigkeit im Betrieb,
- berufliche Aufgaben im Homeoffice,
- angeordnete Besprechungen,
- das Öffnen eines Geschäfts vor dem offiziellen Kundenbetrieb,
- verpflichtende Vor- und Nachbereitungsarbeiten,
- berufliche Telefonate oder E-Mails,
- Arbeit bei Kunden oder an anderen Einsatzorten,
- bestimmte Reise- und Fahrzeiten,
- Arbeitsbereitschaft,
- bestimmte Umkleidezeiten.
Praxisbeispiel
Melanie beginnt ihren Arbeitstag im Homeoffice mit der Bearbeitung von E-Mails und bereitet sich auf einen Kundentermin vor. Anschließend fährt sie zu diesem Kundentermin. Die Arbeitszeit beginnt in diesem Fall bereits mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit im Homeoffice und nicht erst beim Kunden.
2.2. Was gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit?
Nicht jede Zeit im Zusammenhang mit einem Arbeitstag ist automatisch Arbeitszeit. Grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit gehören:
- echte Ruhepausen, über die Beschäftigte frei verfügen können,
- der übliche private Weg zwischen Wohnung und vereinbartem Arbeitsort,
- private Erledigungen während einer Arbeitsunterbrechung,
- Freizeit am Zielort einer Dienstreise,
- Zeiten ohne Arbeitsleistung, über die Beschäftigte selbst verfügen können.
Praxisbeispiel
Gerald fährt morgens von seiner Wohnung ins Büro. Diese Wegzeit zwischen Wohnung und Arbeitsort gilt in der Regel nicht als Arbeitszeit. Fährt er später im Auftrag des Arbeitgebers vom Büro zu einem Kunden, ist diese Fahrt hingegen arbeitszeitrechtlich relevant.
Wichtig
Gerade bei Außendienst, wechselnden Arbeitsorten oder direkten Fahrten von zu Hause zum ersten Kunden ist eine pauschale Beurteilung, ob Arbeitszeit oder bezahlte Zeit vorliegt, nicht möglich. Hier müssen die konkrete Tätigkeit, der vereinbarte Arbeitsort und der anwendbare Kollektivvertrag berücksichtigt werden.
2.3. Warum ist die genaue Abgrenzung für Arbeitgeber wichtig?
Die richtige Einordnung entscheidet darüber,
- welche Zeiten in die Lohn- und Gehaltsabrechnung einfließen,
- wann Mehrarbeit oder Überstunden entstehen,
- ob tägliche und wöchentliche Höchstgrenzen eingehalten werden,
- wann Pausen und Ruhezeiten notwendig sind,
- wie Zeitguthaben berechnet werden,
- welche Daten in der Arbeitsaufzeichnung aufscheinen müssen.
Unklare Regeln führen im Alltag häufig zu unterschiedlichen Aufzeichnungen. Ein Mitarbeiter erfasst beispielsweise die Fahrt zum Kunden, ein anderer nicht. Eine Führungskraft zählt kurze Arbeitsunterbrechungen als Pause, obwohl Beschäftigte weiterhin erreichbar bleiben müssen. Solche Unterschiede erschweren die Kontrolle und können zu fehlerhaften Zeitkonten führen.
3. Welche gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen gelten in Österreich?
Das österreichische Arbeitszeitgesetz unterscheidet zwischen der Normalarbeitszeit und der Höchstarbeitszeit.
Die Normalarbeitszeit beschreibt die regulär vorgesehene Arbeitszeit ohne Überstunden.
Die Höchstarbeitszeit ist die gesetzlich zulässige Obergrenze aus Normalarbeitszeit und zusätzlicher Arbeitszeit.
3.1. Normalarbeitszeit pro Tag und Woche
Die Normalarbeitszeit ist der Ausgangspunkt für die meisten Arbeitszeitmodelle. Sie beschreibt jene Arbeitszeit, die grundsätzlich ohne Überstunden geleistet wird.
Nach dem Arbeitszeitgesetz beträgt die gesetzliche Normalarbeitszeit grundsätzlich:
- 8 Stunden pro Tag
- 40 Stunden pro Woche
Viele Kollektivverträge sehen jedoch eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit vor, beispielsweise 38,5 Stunden. Außerdem kann die Normalarbeitszeit bei bestimmten Arbeitszeitmodellen anders verteilt werden. Dazu gehören etwa Gleitzeit, Schichtarbeit oder Durchrechnungsmodelle.
Deshalb sollten Arbeitgeber nicht nur auf die gesetzliche 40-Stunden-Grenze schauen. Für die konkrete Berechnung sind immer auch der Kollektivvertrag und die vereinbarte Arbeitszeit relevant.
3.2. Wann sind zehn oder zwölf Arbeitsstunden täglich möglich?
Wenn sie im Rahmen zulässiger Arbeitszeitmodelle vereinbart sind und bestimmte Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Beispiele sind:
- eine zulässige Vier-Tage-Woche,
- Gleitzeit,
- Durchrechnung der Normalarbeitszeit,
- Schichtarbeit,
- Überstunden bei erhöhtem Arbeitsbedarf.
Ob und unter welchen Voraussetzungen länger gearbeitet werden darf, hängt unter anderem ab von:
- dem konkreten Arbeitszeitmodell,
- dem Kollektivvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung,
- einer Gleitzeitvereinbarung,
- dem betrieblichen Bedarf,
- der Einhaltung von Pausen und Ruhezeiten,
- den gesetzlichen Höchstgrenzen.
Wichtig
Zwölf Stunden sind jedoch nicht die übliche Normalarbeitszeit, sondern grundsätzlich die tägliche Höchstgrenze.
Als Arbeitgeber sollten Sie deshalb klar unterscheiden:
Normalarbeitszeit bezeichnet die reguläre Arbeitszeit ohne Überstunden.
Höchstarbeitszeit bezeichnet die äußerste arbeitszeitrechtliche Grenze aus Normalarbeitszeit und zusätzlicher Arbeitszeit.
3.3. Maximale Arbeitszeit in Österreich (Höchstarbeitszeit)
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt grundsätzlich:
- zwölf Stunden pro Tag
- 60 Stunden in einer einzelnen Woche
- durchschnittlich 48 Stunden pro Woche innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen
Damit ist nicht in jeder Woche dauerhaft eine Arbeitszeit von 60 Stunden zulässig. Der Durchschnitt über den maßgeblichen Zeitraum muss ebenfalls eingehalten werden.
Für Unternehmen bedeutet das: Es reicht nicht, nur den aktuellen Arbeitstag zu kontrollieren. Auch die Entwicklung der Wochenarbeitszeit und der Durchschnitt über einen längeren Zeitraum müssen sichtbar bleiben.
Praxisbeispiel
Ein Projektteam arbeitet während einer intensiven Phase mehrere Wochen deutlich länger. Selbst wenn an keinem Tag zwölf Stunden und in keiner einzelnen Woche 60 Stunden überschritten werden, muss zusätzlich geprüft werden, ob die durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb des Durchrechnungszeitraums zulässig bleibt.
4. Ruhepausen und Ruhezeiten – welche Rolle spielen sie bei der Arbeitszeit?
Ruhepause und Ruhezeit begrenzen, wie Arbeitszeit über den Tag und zwischen zwei Arbeitseinsätzen verteilt werden darf.
Beide zählen in der Regel nicht zur Arbeitszeit, erfüllen aber unterschiedliche Funktionen.
4.1. Was ist der Unterschied zwischen Ruhepause und Ruhezeit?
Ruhepause und Ruhezeit klingen ähnlich, bezeichnen aber zwei unterschiedliche Dinge.
- Eine Ruhepause unterbricht die laufende Arbeitszeit während des Arbeitstags. Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, ist grundsätzlich eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie auf mehrere kürzere Pausen aufgeteilt werden. Ruhepausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit.
- Die Ruhezeit beginnt nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit. Sie stellt sicher, dass zwischen zwei Arbeitseinsätzen ausreichend Erholung liegt. Grundsätzlich muss sie mindestens elf Stunden betragen. Kollektivvertragliche Verkürzungen können möglich sein, müssen aber die dafür geltenden Voraussetzungen und Ausgleichsregelungen erfüllen.
Für Arbeitgeber ist die Unterscheidung wichtig, weil Pausen bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit abgezogen werden, während die Ruhezeit bestimmt, wann der nächste Arbeitseinsatz frühestens beginnen darf.
Lesetipp
Sie möchten noch mehr Informationen zum Arbeitszeitgesetz in Österreich? Wir haben alles Wichtige für Sie praktisch aufbereitet. Mehr zum Arbeitszeitgesetz in Österreich
5. Arbeitszeit in Österreich einfach erklärt: Die wichtigsten Begriffe im Überblick
Arbeitszeit, Normalarbeitszeit, Mehrarbeit oder Überstunden: Im Arbeitsalltag werden diese Begriffe häufig vermischt. Für Arbeitgeber ist die Unterscheidung jedoch wichtig, weil davon unter anderem Pausen, Zeitkonten, Zuschläge, Höchstgrenzen und Aufzeichnungspflichten abhängen.
Die folgende Übersicht erklärt die wichtigsten Begriffe rund um die Arbeitszeit in Österreich kurz und praxisnah. Anhand typischer Beispiele sehen Sie, was jeweils gemeint ist und warum die richtige Einordnung für Unternehmen relevant ist.
| Begriff | Kurz erklärt | Typischer Praxisfall | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|---|
| Arbeitszeit | Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit – ohne Ruhepausen | Ein Mitarbeiter beginnt um 8:00 Uhr, macht 30 Minuten Pause und beendet seine Arbeit um 16:30 Uhr | Grundlage für die Berechnung von Pausen, Zeitkonten, Mehrarbeit und Überstunden |
| Normalarbeitszeit | Regulär vorgesehene Arbeitszeit ohne Überstunden | Beschäftigte arbeiten nach einem fixen Wochenmodell | Grundlage für Planung, Ausgangspunkt für Arbeitszeitmodelle sowie die Abgrenzung von Mehrarbeit und Überstunden |
| Höchstarbeitszeit | Gesetzlich zulässige Obergrenze der Arbeitszeit | Ein Arbeitstag verlängert sich wegen z.B. hoher Auslastung | Wichtig für die Einhaltung gesetzlicher Grenzen und den Gesundheitsschutz |
| Überstunden | Arbeitszeit über die maßgebliche Normalarbeitszeit hinaus | Ein Projekt muss kurzfristig fertiggestellt werden | Muss dokumentiert und korrekt abgegolten werden |
| Mehrarbeit | Zusätzliche Arbeitszeit unterhalb der Überstundengrenze, häufig bei Teilzeit | Eine Teilzeitkraft arbeitet länger als vereinbart, aber nur bis zur gesetzlichen Normalarbeitszeit | Muss von Überstunden unterschieden werden |
| Ruhepause | Unterbrechung während des Arbeitstags | Mittagspause nach mehreren Arbeitsstunden | Wird grundsätzlich nicht als Arbeitszeit gerechnet, Gesundheitsschutz |
| Ruhezeit | Erholungszeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen | Dienstende am Abend, nächster Beginn am Morgen | Verhindert zu kurze Erholungsphasen, Gesundheitsschutz |
| Reisezeit | Beruflich veranlasste Zeit der Reisebewegung | Fahrt zu einem auswärtigen Kundentermin | Muss korrekt eingeordnet und erfasst werden, da sie je nach Situation als Arbeitszeit gilt |
| Arbeitsaufzeichnung | Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit | Beginn, Ende und Pausen werden erfasst | Dient als Nachweis, unterstützt die Kontrolle gesetzlicher Grenzen und erfüllt die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht |
| Aufbewahrung | Geordnete Sicherung der Arbeitszeitnachweise | Zeitdaten und Korrekturen werden zentral archiviert | Wichtig für behördliche Prüfungen, interne Kontrollen und mögliche arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen |
6. Welche Arbeitszeitmodelle sollten Unternehmen kennen?
6.1. Vollzeit, Teilzeit, Mehrarbeit und Überstunden
Vollarbeitszeit ist die Beschäftigung im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.
Teilzeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegt, d.h. zum Beispiel unter 40 Wochenstunden.
Arbeitet eine Teilzeitkraft über ihr vereinbartes Stundenausmaß hinaus, entsteht häufig zunächst Mehrarbeit.
Erst wenn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, können Überstunden vorliegen.
Überstunden sind also jene zusätzlichen Arbeitsstunden, die über die geltende Normalarbeitszeit hinausgehen. Ob und ab wann das der Fall ist, hängt unter anderem vom Kollektivvertrag, vom Arbeitszeitmodell und von der konkreten Verteilung der Arbeitszeit ab.
Praxisbeispiel
Eine Mitarbeiterin arbeitet laut Vertrag 25 Stunden pro Woche. In einer Woche leistet sie 30 Stunden. Die zusätzlichen fünf Stunden sind nicht automatisch Überstunden, sondern zunächst Mehrarbeit. Arbeitet sie darüber hinaus und überschreitet die für sie geltende Normalarbeitszeit, können ab diesem Zeitpunkt Überstunden entstehen.
Für Arbeitgeber ist die Unterscheidung wichtig, weil Mehrarbeit und Überstunden unterschiedlich behandelt werden können. Das betrifft insbesondere Zuschläge, Zeitausgleich und die korrekte Erfassung im Zeitkonto.
Welche Regelung im Einzelfall gilt, hängt vom Gesetz, dem Kollektivvertrag, dem Arbeitsvertrag und gegebenenfalls von einer Betriebsvereinbarung ab.
6.2. Mehrarbeit und Überstunden: Wo liegt der Unterschied?
Mehrarbeit und Überstunden werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Arbeitsrechtlich ist die Unterscheidung jedoch wichtig.
Mehrarbeit entsteht typischerweise, wenn Beschäftigte über ihr vereinbartes Arbeitszeitausmaß hinaus arbeiten, ohne bereits die maßgebliche Grenze für Überstunden zu überschreiten. Besonders häufig betrifft das Teilzeitkräfte.
Überstunden liegen grundsätzlich vor, wenn die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird. Flexible Arbeitszeitmodelle können jedoch dazu führen, dass längere Arbeitstage innerhalb bestimmter Grenzen noch zur Normalarbeitszeit gehören.
Für die Praxis sollten Arbeitgeber deshalb nicht nur die Anzahl zusätzlicher Stunden betrachten. Prüfen Sie zusätzlich:
- Welche Arbeitszeit ist vertraglich vereinbart?
- Welche Normalarbeitszeit gilt laut Gesetz und Kollektivvertrag?
- Gibt es ein Gleitzeit- oder Durchrechnungsmodell?
- Wurde die zusätzliche Arbeitszeit angeordnet, genehmigt oder geduldet?
- Ist ein Zuschlag oder Zeitausgleich vorgesehen?
- Wurden Höchstarbeitszeit und Ruhezeit eingehalten?
Tipp
Eine digitale Arbeitszeiterfassung kann die rechtliche Einordnung nicht ersetzen. Sie schafft aber eine verlässliche Datengrundlage, auf der Mehrarbeit, Überstunden und Zeitguthaben geprüft werden können.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier:
6.3. Gleitzeit
Bei Gleitzeit können Beschäftigte Beginn und Ende ihrer täglichen Normalarbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst bestimmen. Üblicherweise regelt die Gleitzeitvereinbarung unter anderem:
- den Gleitzeitrahmen,
- mögliche verpflichtende Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter (sogenannte Kernarbeitszeiten),
- die Dauer der Gleitzeitperiode,
- übertragbare Zeitguthaben und Zeitschulden,
- den Umgang mit Mehrarbeit und Überstunden,
- die Genehmigung und Vergütung zusätzlicher Arbeitszeit,
- mögliche Zeitausgleichsregelungen.
Gleitzeit bedeutet nicht, dass Arbeitszeiten nicht dokumentiert werden müssen. Im Gegenteil: Damit Zeitguthaben, Minusstunden und mögliche Überstunden korrekt ermittelt werden können, müssen die tatsächlichen Arbeitszeiten nachvollziehbar bleiben.
6.4. Vertrauensarbeitszeit in Österreich
Vertrauensarbeitszeit ist in Österreich kein eigenständiges gesetzliches Arbeitszeitmodell. In der Praxis wird sie meist über eine großzügig ausgestaltete Gleitzeitvereinbarung umgesetzt. Beschäftigte erhalten dabei viel Freiheit, Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit innerhalb eines vereinbarten Rahmens selbst zu bestimmen.
Die Grundlage bildet eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung beziehungsweise – in Betrieben mit Betriebsrat – eine Betriebsvereinbarung. Darin werden unter anderem der Gleitzeitrahmen, die Gleitzeitperiode, die fiktive Normalarbeitszeit sowie der Umgang mit Zeitguthaben und Zeitschulden geregelt.
Der Vertrauensaspekt besteht darin, dass Arbeitgeber weniger über feste Anwesenheitszeiten steuern und Beschäftigte ihre Arbeitszeit weitgehend eigenverantwortlich organisieren.
Dieses Vertrauen hebt die gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht auf:
- Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten gelten weiterhin.
- Auch bei einer sehr flexiblen Gleitzeitvereinbarung müssen die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten nachvollziehbar dokumentiert werden.
Vertrauensarbeitszeit verbindet somit eine flexible und eigenverantwortliche Arbeitszeitgestaltung mit klaren Regeln und einer verlässlichen Dokumentation.
Mehr Informationen zum Thema finden Sie hier:
7. Wie werden Arbeitszeiten richtig dokumentiert?
Arbeitgeber müssen nachvollziehbar dokumentieren können, wann Beschäftigte gearbeitet, Pausen gemacht oder zusätzliche Stunden geleistet haben.
Damit die Dokumentation im Alltag zuverlässig funktioniert, sollten Unternehmen klar festlegen, welche Zeiten erfasst werden, wer für die Einträge verantwortlich ist und wie Korrekturen oder Freigaben ablaufen.
7.1. Welche Arbeitszeiten müssen aufgezeichnet werden?
Arbeitgeber sind grundsätzlich dafür verantwortlich, Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu führen.
Diese müssen im Regelfall Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Beginn und Ende der Ruhepausen enthalten. Beschäftigte können ihre Arbeitszeiten selbst erfassen. Die Verantwortung für korrekte Aufzeichnungen bleibt jedoch beim Arbeitgeber. Ein geplanter Dienstplan allein ersetzt die Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit grundsätzlich nicht, sofern nicht die Voraussetzungen für eine vereinfachte Aufzeichnung bei fixer Arbeitszeiteinteilung erfüllt sind.
Ein praxistaugliches Zeiterfassungssystem sollte insbesondere folgende Angaben abbilden:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit,
- Ende der täglichen Arbeitszeit,
- Beginn und Ende der Pausen,
- Nachvollziehbarkeit von Ruhezeiten,
- Abweichungen vom Dienstplan,
- Mehrarbeit,
- Überstunden,
- relevante Reisezeiten und mobile Einsätze,
- Korrekturen und deren Freigabe,
- Zeitguthaben und Zeitausgleich.
Mehr zum Thema finden Sie hier:
Arbeitsaufzeichnung in Österreich
7.2. Was ist ein Zeitkonto und welche Rolle spielt es?
Ein Zeitkonto ist eine laufende Übersicht über die Arbeitszeit eines Beschäftigten. Es vergleicht die tatsächlich geleisteten Stunden mit der vereinbarten Soll-Arbeitszeit und zeigt, ob ein Zeitguthaben oder ein Zeitminus entstanden ist.
- Arbeitet ein Mitarbeiter mehr als vorgesehen, werden die zusätzlichen Stunden – je nach Regelung – als Plusstunden, Mehrarbeit oder Überstunden erfasst.
- Arbeitet er weniger als vereinbart, kann ein Minussaldo entstehen. Auch Zeitausgleich und nachträgliche Korrekturen werden im Zeitkonto berücksichtigt.
Praxisbeispiel
Marianne soll laut Arbeitsvertrag 38,5 Stunden pro Woche arbeiten, leistet aber 40 Stunden. Die Differenz von 1,5 Stunden wird im Zeitkonto erfasst. Ob diese Zeit als Zeitguthaben, Mehrarbeit oder Überstunden gilt, hängt vom Arbeitszeitmodell, dem Kollektivvertrag und den betrieblichen Vereinbarungen ab.
Praxistipp
Damit das Zeitkonto verlässlich bleibt, sollten Unternehmen klar festlegen, wann Buchungen als bestätigt gelten, wer Korrekturen durchführen darf und welche Änderungen von einer Führungskraft oder der Personalabteilung freigegeben werden müssen.
7.3. Wie lange müssen Arbeitszeitaufzeichnungen aufbewahrt werden?
Arbeitszeitaufzeichnungen sind nach dem Arbeitszeitgesetz grundsätzlich mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Aber Achtung
je nach möglichen Entgeltansprüchen, Kollektivvertrag oder anderen rechtlichen Anforderungen können längere Aufbewahrungszeiträume relevant sein. Unternehmen sollten ihre Aufbewahrung deshalb nicht ausschließlich nach der Mindestfrist des Arbeitszeitgesetzes ausrichten.
7.4. Digitale Arbeitszeiterfassung
Sind Arbeitszeitregeln im Unternehmen definiert, kommt es auf die praktische Umsetzung an: Arbeitszeiten müssen einfach erfasst, transparent ausgewertet und zuverlässig kontrolliert werden können – unabhängig davon, ob Beschäftigte im Büro, im Homeoffice oder unterwegs arbeiten.
Eine digitale Arbeitszeiterfassung unterstützt Unternehmen dabei,
- Arbeitsbeginn und Arbeitsende mit wenigen Klicks zentral zu erfassen,
- Pausen transparent zu dokumentieren,
- Arbeitszeiten standortunabhängig im Büro, Homeoffice oder unterwegs aufzuzeichnen,
- Plus- und Minusstunden sowie Zeitkonten aktuell im Blick zu behalten,
- Überstunden und auffällige Arbeitszeiten schneller zu erkennen,
- fehlende oder fehlerhafte Buchungen leichter nachzuvollziehen,
- Korrekturen und Freigaben strukturiert abzubilden,
- Arbeitszeitnachweise zentral und jederzeit verfügbar bereitzuhalten.
Dadurch entfällt das mühsame Zusammentragen von Arbeitszeiten aus Papierlisten, Excel-Dateien, E-Mails oder einzelnen Nachrichten.
Arbeitgeber gewinnen einen zentralen Überblick über die geleisteten Arbeitszeiten, reduzieren den Verwaltungsaufwand und können Arbeitszeitregelungen im Alltag leichter steuern.
8. Zählt das als Arbeitszeit? Eine einfache Entscheidungshilfe
Im Arbeitsalltag ist nicht immer sofort klar, ob eine Tätigkeit als Arbeitszeit gilt. Besonders häufig betrifft das Fahrten, Reisezeiten, Pausen, Vorbereitungen und mobile Arbeit. Bei Grenzfällen hilft eine schrittweise Prüfung.
Schritt 1: Hängt die Tätigkeit direkt mit der beruflichen Arbeit zusammen?
Nein: In der Regel handelt es sich nicht um Arbeitszeit.
Ja: Prüfen Sie den nächsten Schritt.
Schritt 2: Ist die Tätigkeit angeordnet, erforderlich oder Teil der Arbeitsleistung?
Ja: Die Zeit ist wahrscheinlich arbeitszeitrelevant.
Nein: Der konkrete Einzelfall muss geprüft werden.
Schritt 3: Können die Beschäftigten frei über die Zeit verfügen?
Ja: Handelt es sich um eine echte Pause, Freizeit oder eine private Erledigung, zählt die Zeit in der Regel nicht als Arbeitszeit.
Nein: Bestimmt der Arbeitgeber maßgeblich über die Zeit, spricht dies eher für Arbeitszeit.
Schritt 4: Handelt es sich um eine Fahrt oder Reise?
Prüfen Sie:
- Ist es der gewöhnliche Weg zum vereinbarten Arbeitsort?
- Erfolgt die Fahrt im Auftrag des Arbeitgebers?
- Fährt die Person zwischen zwei Einsatzorten?
- Muss sie selbst ein Fahrzeug lenken?
- Erledigt sie während der Reise Arbeitsaufgaben?
Schritt 5: Überschreitet die Arbeitszeit das vereinbarte Ausmaß?
Ja: Prüfen Sie, ob Mehrarbeit oder Überstunden vorliegen.
Nein: Die Tätigkeit kann innerhalb der regulären Arbeitszeit liegen.
Schritt 6: Wie wird die Zeit dokumentiert?
Ist die Tätigkeit arbeitszeitrelevant, sollte sie im betrieblichen System einheitlich erfasst werden. Für häufige Grenzfälle empfiehlt sich eine schriftliche interne Regelung.
9. Typische Sonderfälle zur Arbeitszeit
9.1. Wann ist Reisezeit Arbeitszeit?
Reisezeit liegt vor, wenn Beschäftigte im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend ihren Dienstort verlassen, um an einem anderen Ort zu arbeiten. Dabei wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden.
- Aktive Reisezeit: Der Mitarbeiter arbeitet während der Reise, lenkt beispielsweise auf Anordnung ein Fahrzeug oder erledigt im Zug berufliche Aufgaben.
- Passive Reisezeit: Der Mitarbeiter reist, ohne aktiv zu arbeiten, beispielsweise als Beifahrer oder Fahrgast.
Beide Formen gelten grundsätzlich als Arbeitszeit. Für deren Entlohnung, Höchstgrenzen, Ruhezeit und Bezahlung können jedoch besondere Bestimmungen gelten. Die Fahrt zwischen Wohnung und gewöhnlichem Arbeitsort ist dagegen grundsätzlich keine Reisezeit.
9.2. Was ist Arbeitszeit im Homeoffice?
Arbeitszeit bleibt Arbeitszeit – unabhängig davon, ob sie im Betrieb oder im Homeoffice geleistet wird. Auch zu Hause müssen Beginn, Ende und Pausen nachvollziehbar sein.
Arbeitgeber sollten für Homeoffice klar regeln:
- wann die Arbeitszeit beginnt,
- wie Arbeitsbeginn und Arbeitsende erfasst werden,
- wie Pausen dokumentiert werden,
- welche Erreichbarkeitszeiten gelten,
- wie zusätzliche Arbeitszeit genehmigt wird,
- wie mit technischen Problemen umzugehen ist.
Die bloße Anwesenheit am Computer ist dabei kein sinnvolles Steuerungskriterium. Entscheidend sind klare Arbeitszeiten, realistische Aufgaben und ein verlässlicher Erfassungsprozess.
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend in der Wohnung ausüben oder Arbeitsort und Arbeitszeit weitgehend selbst bestimmen können, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen vereinfachte Aufzeichnungsmöglichkeiten.
9.3. Wann sind Schulungen und Fortbildungen Arbeitszeit?
Ist eine Schulung verpflichtend, vom Arbeitgeber angeordnet oder für die konkrete Tätigkeit erforderlich, spricht dies grundsätzlich dafür, dass Arbeitszeit vorliegt.
Bei freiwilligen Fortbildungen muss genauer geprüft werden:
- Wer hat die Teilnahme veranlasst?
- Liegt die Fortbildung im betrieblichen Interesse?
- Besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme?
- Findet sie innerhalb oder außerhalb der regulären Arbeitszeit statt?
- Welche Regelungen enthält der Kollektivvertrag?
Auch hier sollte das Unternehmen vorab festlegen, welche Zeiten erfasst und wie Fahrtzeiten behandelt werden.
9.4.Praxisbeispiele Arbeitszeit für Außendienst und mobile Teams
9.4.1. Direkte Fahrt zum ersten Kunden
Ein Mitarbeiter fährt morgens nicht ins Büro, sondern direkt zu einem Kunden. Ob und ab wann diese Fahrt als Arbeitszeit gilt, hängt unter anderem vom vereinbarten Arbeitsort, der Tätigkeit und der konkreten Anordnung ab.
Was sollte geregelt werden?
- Wann beginnt der Arbeitstag?
- Wie wird die Fahrt erfasst?
- Welcher Arbeitsort ist vereinbart?
- Wie werden vergleichbare Fahrten behandelt?
9.4.2. Fahrt zwischen zwei Einsatzorten
Eine Mitarbeiterin fährt von einem Kundentermin zum nächsten. Diese Fahrt erfolgt im Rahmen der beruflichen Tätigkeit und ist in der Regel arbeitszeitrelevant.
Was sollte erfasst werden?
- Ende des ersten Einsatzes,
- Beginn und Ende der Fahrt,
- Beginn des nächsten Einsatzes,
- mögliche Unterbrechungen oder Pausen.
9.4.3. Pause unterwegs zwischen zwei Terminen.
Ein Außendienstmitarbeiter macht zwischen zwei Terminen eine Mittagspause. Kann er frei über diese Zeit verfügen, handelt es sich grundsätzlich um eine Ruhepause. Muss er erreichbar bleiben oder kurzfristig weiterfahren, sollte genauer geprüft werden, ob tatsächlich eine Ruhepause vorliegt.
9.4.4.Arbeitsbeginn im Homeoffice, danach Außendienst
Eine Mitarbeiterin erledigt morgens administrative Aufgaben im Homeoffice und fährt danach zu einem Kunden. Die Arbeitszeit beginnt mit der tatsächlichen Arbeit zu Hause und nicht erst beim Kundentermin.
9.4.5. Verlängerter Einsatz am Abend
Ein Kundentermin dauert länger als geplant. Dadurch endet der Arbeitstag deutlich später.
Nun muss geprüft werden:
- Entsteht Mehrarbeit oder eine Überstunde?
- Wird die tägliche Höchstarbeitszeit eingehalten?
- Bleibt bis zum nächsten Einsatz ausreichend Ruhezeit?
- Wurde die zusätzliche Zeit korrekt dokumentiert?
Tipp
Mit der mobilen Zeiterfassung von timr erfassen Mitarbeiter Arbeitszeit, Fahrten und Pausen direkt unterwegs. So bleiben Zeitkonten, Mehrarbeit und Überstunden jederzeit nachvollziehbar.
10. Arbeitszeit korrekt und rechtssicher organisieren
Die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben allein reicht nicht aus. Unternehmen müssen daraus klare Prozesse entwickeln, die im Arbeitsalltag tatsächlich funktionieren. Dazu gehören eindeutig festgelegte Arbeitszeitmodelle, nachvollziehbare Regeln für Pausen und zusätzliche Stunden sowie eine verlässliche Dokumentation der geleisteten Arbeitszeit.
Mit der folgenden Checkliste können Sie prüfen, ob die Arbeitszeitorganisation in Ihrem Unternehmen vollständig geregelt, korrekt dokumentiert und praktisch umsetzbar ist.
Digitale Arbeitszeiterfassung als Grundlage für klare Prozesse
Je flexibler Arbeitszeiten gestaltet sind, desto schwieriger wird es, sie mit Papierlisten oder einzelnen Excel-Dateien zuverlässig abzubilden. Eine digitale Arbeitszeiterfassung führt Arbeitszeiten, Pausen, Überstunden und Zeitkonten in einem gemeinsamen System zusammen.
Mit timr erfassen Mitarbeiter ihre Arbeitszeit direkt dort, wo sie arbeiten – im Büro, im Homeoffice oder unterwegs. Arbeitszeitmodelle können zentral hinterlegt und den jeweiligen Mitarbeitern zugeordnet werden. Verantwortliche behalten Zeitkonten im Blick und können Einträge, Korrekturen und Freigaben strukturiert prüfen.
So lassen sich betriebliche Arbeitszeitregeln einfacher umsetzen und Arbeitszeitnachweise nachvollziehbar dokumentieren.
11. Häufig gestellte Fragen zur Arbeitszeit in Österreich
Was zählt in Österreich als Arbeitszeit?
Was zählt in Österreich als Arbeitszeit?
Arbeitszeit ist grundsätzlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Dazu zählen nicht nur Arbeiten im Betrieb, sondern auch berufliche Tätigkeiten im Homeoffice, bei Kunden oder an anderen Einsatzorten. Maßgeblich ist, ob Beschäftigte arbeiten oder dem Arbeitgeber zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen.
Ist ein 12-Stunden-Tag in Österreich erlaubt?
Ist ein 12-Stunden-Tag in Österreich erlaubt?
Ein Arbeitstag mit bis zu zwölf Stunden kann unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Zwölf Stunden sind jedoch die grundsätzliche Höchstgrenze und nicht die reguläre Normalarbeitszeit. Zusätzlich müssen unter anderem die wöchentliche Höchstarbeitszeit, der 48-Stunden-Durchschnitt, Pausen, Ruhezeiten und mögliche Ablehnungsrechte berücksichtigt werden.
Ist die Pause Teil der Arbeitszeit?
Ist die Pause Teil der Arbeitszeit?
Eine echte Ruhepause zählt grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Arbeiten Beschäftigte mehr als sechs Stunden, ist im Regelfall eine Pause von mindestens 30 Minuten erforderlich. Können sie während einer vermeintlichen Pause nicht frei über ihre Zeit verfügen, muss geprüft werden, ob tatsächlich eine Ruhepause vorliegt.
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Was ist der Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden?
Mehrarbeit entsteht häufig, wenn Teilzeitkräfte über ihre vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeiten, ohne die für Überstunden maßgebliche Normalarbeitszeit zu überschreiten. Überstunden liegen grundsätzlich bei einer Überschreitung der täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit vor. Flexible Arbeitszeitmodelle und Kollektivverträge können die Einordnung beeinflussen.
Wann muss Arbeitszeit erfasst werden?
Wann muss Arbeitszeit erfasst werden?
Arbeitgeber müssen grundsätzlich täglich Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit führen. Diese enthalten im Regelfall Beginn und Ende der Arbeit sowie Beginn und Ende der Ruhepausen. Auch wenn Beschäftigte ihre Zeiten selbst eintragen, bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.
Zählt Reisezeit als Arbeitszeit?
Zählt Reisezeit als Arbeitszeit?
Beruflich veranlasste Reisezeit zählt grundsätzlich als Arbeitszeit. Dabei wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden. Der übliche Weg zwischen Wohnung und vereinbartem Arbeitsort ist dagegen in der Regel keine Arbeitszeit. Bei Außendienst, wechselnden Einsatzorten und direkten Fahrten zum Kunden muss der konkrete Einzelfall geprüft werden.
Wie hoch ist die durchschnittliche Arbeitszeit in Österreich?
Wie hoch ist die durchschnittliche Arbeitszeit in Österreich?
Die Wochenarbeitszeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen durchschnittlich höchstens 48 Stunden betragen.
Ein Kollektivvertrag kann den Durchrechnungszeitraum unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 26 beziehungsweise 52 Wochen verlängern. Für einzelne Tätigkeiten oder Branchen können Sonderregelungen gelten.
Gibt es einen Arbeitszeitrechner für Österreich?
Gibt es einen Arbeitszeitrechner für Österreich?
Ein Arbeitszeit-Rechner kann dabei helfen, Nettoarbeitszeit, Pausen und Wochenstunden zu berechnen. Für die Beurteilung von Mehrarbeit, Überstunden oder Zuschlägen müssen jedoch zusätzlich der Arbeitsvertrag, der Kollektivvertrag und das jeweilige Arbeitszeitmodell berücksichtigt werden.
Welche Rolle spielt die Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber?
Welche Rolle spielt die Arbeitszeiterfassung für Arbeitgeber?
Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, die tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten nachvollziehbar aufzuzeichnen. Die Arbeitszeiterfassung dient dabei nicht nur als Nachweis, sondern hilft auch, gesetzliche Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Ruhezeiten zu kontrollieren.
Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag zum Gesundheitsschutz: Zu lange Arbeitstage, fehlende Pausen oder zu kurze Erholungszeiten können frühzeitig erkannt werden. Gleichzeitig bildet die Arbeitszeiterfassung die Grundlage für Zeitkonten, Mehrarbeit, Überstunden und die Lohnvorbereitung.
Auch wenn Beschäftigte ihre Zeiten selbst erfassen, bleibt der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen verantwortlich.