Wann ist Reisezeit gleich Arbeitszeit? Das gilt für Dienstreisen

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Beitrag für: Deutschland

Ob Kundentermine, Fortbildungen oder Messen: In vielen Unternehmen gehören Dienstreisen zum Arbeitsalltag.

Dabei taucht immer wieder die Frage auf: Zählt die Reisezeit als Arbeitszeit und muss diese vergütet werden?

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen anhand von Beispielen, wann Reisezeit gleich Arbeitszeit ist und wie die Vergütung geregelt ist.

1. Was ist Reisezeit?

Reisezeit ist jene Zeit der Fortbewegung, die ein Arbeitnehmer während einer Dienstreise aufwendet. Sie umfasst die An- und Abreise zwischen der Arbeitsstätte und einem anderen Einsatzort – z. B. Kundenbesuch, Messe oder Fortbildung.

2. Welche Arten von Reisezeiten gibt es?

Es wird zwischen aktiver und passiver Reisezeit unterschieden.

Bei der aktiven Reisezeit lenkt der Mitarbeiter selbst ein Auto oder ist verpflichtet, während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln berufliche Aufgaben zu erledigen.

Passive Reisezeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer als Beifahrer oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln reist und währenddessen keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen muss.

3. Ist Reisezeit Arbeitszeit?

Ob Reisezeit im arbeitsrechtlichen Sinn als Arbeitszeit gilt, hängt von zwei zentralen Faktoren ab:

3.1. Handelt es sich um aktive oder passive Reisezeit?

3.1.1. Aktive Reisezeit

Muss der Arbeitnehmer während der Reise tätig sein – etwa, weil er selbst fahren muss, dienstliche Telefonate führt oder E-Mails bearbeitet – handelt es sich in der Regel immer um Arbeitszeit.

3.1.2. Passive Reisezeit

Passive Reisezeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter während der Reise nicht dienstlich tätig sein muss – z. B. als Beifahrer oder als Fahrgast im Zug oder Flugzeug.

Ob diese passive Reisezeit als Arbeitszeit gilt, hängt davon ab, wann sie stattfindet. Das entscheidet der zweite Prüfschritt.

3.2. Wann findet die passive Reisezeit statt?

passive Reisezeit

3.2.1. Passive Reisezeit während der regulären Arbeitszeit

Findet die Reise während der Normalarbeitszeit statt, gilt sie in der Regel als Arbeitszeit

3.2.2. Passive Reisezeit außerhalb der regulären Arbeitszeit

Reisezeiten, die frühmorgens, abends oder am Wochenende stattfinden, gelten nicht automatisch als Arbeitszeit.

Entscheidend ist hier die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), insbesondere die sogenannte Beanspruchungstheorie.

Nach dieser Theorie hängt die Bewertung als Arbeitszeit davon ab, wie stark der Arbeitnehmer während der Reise tatsächlich beansprucht wird:

  • Ist der Mitarbeiter aktiv im Auftrag des Arbeitgebers tätig, zählt die Reisezeit als Arbeitszeit.
  • Wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit hingegen frei gestalten kann, handelt es sich in der Regel um Ruhezeit.

Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen beinhalten.

Expertentipp

Auch auf Dienstreisen gilt die Zeiterfassungspflicht. Nutzen Sie eine digitale Zeiterfassung wie timr, mit der Ihre Mitarbeiter nicht nur ihre Arbeitszeiten, sondern auch aktive und passive Reisezeiten ganz einfach unterwegs aufzeichnen – auf allen Geräten und inkl. digitalem Fahrtenbuch!

4. Wann zählt Reisezeit als Arbeitszeit und wann nicht? Beispiele und Regelungen aus der Praxis

4.1. Wann Reisezeit als Arbeitszeit gilt

Fahrt mit Auto auf Anordnung des Arbeitgebers

  • Der Arbeitgeber ordnet an, dass der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen oder Mietauto anreisen muss.
  • Während der Fahrt ist keine Erholung möglich, da sich der Arbeitnehmer auf den Straßenverkehr konzentrieren muss.
  • Die Reisezeit zählt daher als Arbeitszeit, weil der Mitarbeiter aktiv beansprucht wird und eine zugewiesene Aufgabe erfüllt.

Arbeitsaufträge während der Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln

  • Der Arbeitnehmer muss während der Reise mit dem Zug oder Flugzeug dienstliche Aufgaben erledigen (z. B. Präsentation für Kundentermin vorbereiten).
  • Da die Reisezeit für die Erledigung von Arbeitsaufträgen beansprucht wird, handelt es sich um Arbeitszeit.

Reisezeit gehört zur vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit des Mitarbeiters

  • Wenn Dienstreisen Teil der vertraglich vereinbarten Haupttätigkeit sind, gilt meist die gesamte Dauer der Dienstreise als Arbeitszeit (z. B. Mitarbeiter im Außendienst).
  • Die Beanspruchungstheorie greift hier in der Regel nicht, da die Dienstreise selbst Teil der Arbeitsleistung ist und nicht der Freizeit dient.

Beispiel

Tim muss auf Anweisung seiner Chefin eine Messe besuchen. Für die An- und Abreise bekommt er Zugtickets gestellt. Die Reise findet außerhalb seiner regulären Arbeitszeit statt. Seine Chefin erteilt ihm Aufgaben, die er während der Zugfahrt zu erledigen hat. Da Tim während der Reise aktiv dienstlich arbeitet, gilt die Reisezeit als Arbeitszeit.

Reisezeit als Arbeitszeit

4.2. Wann Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt

Freiwillige Fahrt mit Auto trotz möglicher Zug- oder Flugreise

  • Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer die Wahl des Verkehrsmittels (Auto oder Zug bzw. Flugzeug).
  • Dieser entscheidet sich freiwillig dafür, mit dem Dienstwagen zu reisen, obwohl auch eine Zug- oder Flugreise möglich wäre.
  • Da der Mitarbeiter die Reise freiwillig gestaltet und die Zeit im Zug oder Flugzeug zur Erholung hätte nutzen können, zählt die Reisezeit mit dem Auto nicht als Arbeitszeit.
  • Ausnahme: Wenn die Reise mit dem Zug oder Flugzeug erheblich teurer oder zeitintensiver wäre, kann die Reisezeit auch bei freiwilliger Autofahrt je nach Einzelfall dennoch als Arbeitszeit gewertet werden.

Passive Reisezeit ohne Arbeitsaufträge

  • Der Arbeitnehmer reist in öffentlichen Verkehrsmitteln oder als Beifahrer im Auto, ohne dass während der Fahrt konkrete Arbeitsaufträge vom Arbeitgeber zu erledigen sind.
  • Er wird somit während der Reisezeit nicht beruflich beansprucht.
  • Stattdessen kann die Reisezeit zur Erholung und für persönliche Interessen genutzt werden und zählt daher nicht als Arbeitszeit.

Beispiel

Laura soll an einem Kundentermin in einer anderen Stadt teilnehmen. Für die Hinfahrt fährt sie als Beifahrerin im Dienstwagen mit. Da sie während der Fahrt nicht dienstlich beansprucht wird, handelt es sich um passive Reisezeit, die nicht als richtige Arbeitszeit zählt. Für die Rückfahrt nutzt Laura den Zug. Auch hier zählt die Reisezeit nicht als Arbeitszeit, da sie die Zeit frei gestalten kann.

5. Wann sind Reisezeiten zu vergüten?

Viele Arbeitgeber fragen sich: Ist Reisezeit automatisch Arbeitszeit – und damit vergütungspflichtig? Die Antwort ist differenziert. Denn im deutschen Arbeitsrecht ist zwischen „Arbeitszeit“ im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und „vergütungspflichtiger Arbeitszeit“ nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu unterscheiden.

5.1. Grundsatz: Reisezeit = Arbeitszeit = Vergütung?

Das BAG hat in seinem Urteil vom 17.10.2018 klargestellt (5 AZR 553/17): Alle vom Arbeitgeber angeordneten und für die Arbeitsausführung notwendigen Reisezeiten sind zu vergüten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Mitarbeiter die Reisezeit aktiv für mobiles Arbeiten nutzt oder sich ausruht.

Aber: Vergütungspflicht besteht nicht immer automatisch, selbst wenn Reisezeit als Arbeitszeit gilt. In vielen Fällen regeln Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Vergütung von Reisezeiten individuell – und diese Regelungen haben Vorrang.

5.2. Einflussfaktoren auf die Vergütung

In dieser Tabelle sehen Sie, wann Reisezeit in der Regel vergütet wird:

FaktorErklärungVergütungspflichtig?
Vorgegebene ReiseplanungArbeitgeber legt Verkehrsmittel und Reiseroute festJa, vollständig
Freie Wahl der ReisemittelMitarbeiter entscheidet selbst, muss aber effizient und wirtschaftlich reisenJa, aber nur der direkte Weg
Flugreisen (Economy-Direktflug)Arbeitgeber bucht den DirektflugJa, aber nur die erforderliche Flugzeit

5.3. Übersicht: Wann ist Reisezeit zu vergüten? Beispiele

SituationGilt als Arbeitszeit?Vergütungspflichtig?
Dienstreise auf Anweisung mit Arbeitsaufgaben während der FahrtJa (aktive Reisezeit)Ja, aber abweichende Regelungen möglich
Beifahrerin während regulärer ArbeitszeitJa (passive Reisezeit)Ja, aber abweichende Regelungen möglich
Zugfahrt am Sonntag ohne ArbeitsauftragNein (keine Arbeitszeit nach ArbZG)Nur bei freiwilliger Regelung
Freiwilliger Umweg mit privatem ZwischenstoppNein (nicht im Arbeitgeberinteresse)Nein

6. Wie Unternehmen Reisezeiten in der Praxis regeln

In der Praxis nutzen viele Arbeitgeber ihre Gestaltungsmöglichkeiten und definieren klare Regelungen, um die Vergütung von Reisezeiten transparent zu handhaben. Häufige Modelle sind:

  • Begrenzung der anrechenbaren Reisezeit: z. B. maximal 10 Stunden pro Reisetag werden als Arbeitszeit vergütet
  • Teilanrechnung von Reisezeiten: z. B. Reisezeiten werden mit 50 % angerechnet; fällt der Mitarbeiter dadurch unter die tägliche Sollarbeitszeit, wird die fehlende Zeit aufgefüllt, damit keine Minusstunden entstehen
  • Reisezeit als Gutschrift auf einem separaten Zeitkonto: Reisezeiten werden auf einem separaten Konto gesammelt und Mitarbeiter können diese Stunden später durch Freizeit abbauen oder sich diese auszahlen lassen
  • Tarifliche Zuschläge für Reisezeiten: Tarifverträge (z. B. im Metall- und Maschinenbau bei internationalen Einsätzen) können für Reisezeiten besondere Zuschläge vorsehen

Merke: Solche Vereinbarungen sind zulässig, solange sie nicht gegen gesetzliche Mindeststandards verstoßen. Und auch wenn Reisezeiten nicht in die tägliche Arbeitszeit fallen, können Unternehmen freiwillige Leistungen erbringen – etwa durch Pauschalen oder Freizeitausgleich.

Lesetipp: Wie Sie mit der Spesenabrechnung Reisekosten zurückerhalten

6.1. Konkrete Fallbeispiele: Vergütung und Reisezeit

  • Tobias reist am Sonntagabend auf Anweisung zur Messe und arbeitet während der Zugfahrt. Ergebnis: Volle Vergütung der Reisezeit, da sie vom Arbeitgeber angeordnet ist und Tobias währenddessen arbeitet.
  • Lena fährt als Beifahrerin während ihrer regulären Arbeitszeit zu einem Kundentermin. Obwohl sie keine Aufgaben erledigt, gilt: Die Reisezeit ist Arbeitszeit und muss gesetzlich vergütet werden.
  • Michael nutzt den Dienstwagen für eine Fortbildung, macht danach aber einen privaten Abstecher. Ergebnis: Nur der direkte Weg zur Fortbildung und zurück ist vergütungspflichtig, der Umweg nicht.

7. Was ist die maximale Arbeitszeit auf Dienstreisen?

Auch auf Dienstreisen müssen die Höchstarbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden.

Für die maximale Arbeitszeit gilt folgende Regelung (§ 3 ArbZG):

  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden.
  • Sie kann in Ausnahmefällen auf 10 Stunden verlängert werden. Wichtig dabei ist, dass innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag eingehalten wird.

Zusätzlich dazu gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten:

  • Bei mehr als 6 Stunden Arbeitszeit stehen dem Arbeitnehmer mindestens 30 Minuten Pause zu (§ 4 ArbZG).
  • Bei mehr als 9 Stunden Arbeitszeit sind es 45 Minuten Pause (§ 4 ArbZG).
  • Zwischen zwei Arbeitstagen muss eine Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten werden (§ 5 ArbZG).

Achtung

Diese Höchstgrenzen greifen nur bei aktiver Reisezeit, da diese Zeit schutzrechtlich zur Arbeitszeit zählt. Passive Reisezeit wird hingegen schutzrechtlich nicht als Arbeitszeit gewertet, sondern als Ruhezeit, weil von einem gewissen Erholungscharakter ausgegangen wird.

8. Häufige Fragen zu Reisezeiten und Arbeitszeit

Ist die Reisezeit zur Fortbildung auch Arbeitszeit?

Wenn es sich um eine angeordnete oder betrieblich notwendige Fortbildung handelt, dann zählt die Reisezeit in der Regel als Arbeitszeit. Besucht der Arbeitnehmer die Fortbildung freiwillig und ohne betriebliche Verpflichtung, hängt es von der individuellen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ab, ob die Reisezeit als Arbeitszeit angerechnet wird.

Beispiele:

  • Der Arbeitgeber verpflichtet seine Mitarbeiter dazu, an einer IT-Sicherheitsschulung teilzunehmen. Die An- und Abreise zur Fortbildung zählen als Arbeitszeit.
  • Ein Mitarbeiter möchte freiwillig an einem Rhetorikseminar teilnehmen, das der Arbeitgeber nicht verlangt. Sofern keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde, zählt die Reisezeit nicht als Arbeitszeit.

Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag: Nicht immer ist Fortbildung Arbeitszeit

Sind passive Reisezeiten Arbeitszeit?

Passive Reisezeiten zählen während der regulären Arbeitszeit in der Regel als Arbeitszeit. Außerhalb der normalen Arbeitszeit gilt passive Reisezeit nur dann als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer beruflich beansprucht wird. Andernfalls dient sie der Erholung.

Zählt die Reisezeit an einem Sonntag als Arbeitszeit?

Reisezeiten an einem Sonntag werden allgemein gleich behandelt wie Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit. Wird der Arbeitnehmer aktiv beansprucht (z. B. als Selbstfahrer im Auto oder durch die vom Arbeitgeber angeordnete Erledigung von Aufgaben), gilt die Reisezeit als Arbeitszeit. Kann sich der Mitarbeiter hingegen während der Reisezeit erholen, zählt diese nicht als Arbeitszeit.

Zusätzlich sind die gesetzlichen Vorschriften zur Sonntagsarbeit zu beachten (§ 11 ArbZG): Für jeden gearbeiteten Sonntag muss der Arbeitnehmer innerhalb von 2 Wochen einen Ersatzruhetag nehmen. Pro Jahr müssen zudem mindestens 15 Sonntage beschäftigungsfrei sein.

Was gilt zu Reisezeit und Arbeitszeit bei einer mehrtägigen Dienstreise?

Auf mehrtägigen Dienstreisen mit Übernachtung zählt nur die Zeit als Arbeitszeit, in der tatsächlich berufliche Aufgaben erledigt werden. Dazu gehören die notwendige Reisezeit, Meetings, Telefonate, Vor- und Nachbereitung von Terminen sowie geschäftliche Abendessen.

Übernachtungen im Hotel, private Essen oder Freizeitaktivitäten fallen nicht darunter und gelten als Ruhezeit.