Was es bei der Arbeitszeit für Schwangere zu beachten gilt

Für Schwangere gelten besondere gesetzliche Bestimmungen im Arbeitsrecht. Sie dienen dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes.

Für Schwangere gelten besondere gesetzliche Bestimmungen im Arbeitsrecht. Sie dienen dem Schutz der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes.

 

Höchstgrenzen bei der Arbeitszeit – keine Überstunden

Arbeitszeit Schwanger
Die tägliche Arbeitszeit für werdende Mütter in Österreich darf nicht über 9 Stunden hinausgehen. Für die gesamte Arbeitswoche gilt eine Höchstgrenze von 40 Arbeitsstunden für Schwangere. In Deutschland darf die tägliche Arbeitszeit 8,5 Stunden nicht überschreiten. Überstunden sind generell verboten.

Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist für Schwangere gänzlich verboten!

 

Genügend Ruhepausen

Der Arbeitgeber muss einer schwangeren Arbeitnehmerin ausreichend Möglichkeit geben sich auszuruhen. Die werdende Mutter hat auch das Recht sich bei Bedarf hinzulegen. Wann und wie oft die Arbeitnehmerin sich ausruht, darf sie selbst entscheiden. Fällt eine solche Ruhezeit nicht in eine reguläre Arbeitspause, gilt sie als Arbeitszeit und muss bezahlt werden.

 

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen nur in Ausnahmefällen

Prinzipiell gilt ein Beschäftigungsverbot für Schwangere an Sonn- und Feiertagen. Ausnahmen gibt es für bestimmte Arbeiten und Branchen. Solche Ausnahmen gelten beispielsweise für das Gastgewerbe, Schichtbetriebe oder die Unterhaltungsbranche (Theater etc.).

 

Beschäftigungsverbot bei schweren körperlichen Arbeiten

Schwere, körperliche Arbeiten sind für Schwangere grundsätzlich verboten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Heben und Tragen schwerer Lasten
  • Arbeiten unter Zeit- und/oder Leistungsdruck
  • Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden
  • Arbeiten mit Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen

Einer Schwangeren darf durch das Beschäftigungsverbot kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie muss ein Entgelt erhalten, dass dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen des Arbeitsverhältnisses entspricht!

Im Zweifelsfall muss das Arbeitsinspektorat (Ö) bzw. die Aufsichtsbehörde (D) prüfen ob eine Arbeit gesundheitsgefährdend ist und über ein Arbeitsverbot entscheiden.

Je nach Art der Beschäftigung muss die Arbeit gänzlich oder teilweise eingestellt werden. Wenn die Beschäftigung zum Beispiel auch Arbeiten umfasst, die nicht in das Beschäftigungsverbot fallen, wird die Arbeit nur teilweise eingestellt.

Ein absolutes Beschäftigungsverbot (Mutterschutz) besteht in Österreich für die letzten 8 Wochen vor der Geburt, in Deutschland für die letzten 6 Wochen vor der Geburt.

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