Arbeitszeit im Außendienst – Das müssen Sie in Österreich wissen

Kunigunde Leitner
8. August 2020

In Österreich gelten für die Arbeitszeit strenge gesetzliche Regeln. Besonders im Außendienst ist es eine große Herausforderung diese Regeln umzusetzen. Es ist daher umso wichtiger genau zu wissen, welche gesetzlichen Vorgaben es gibt.

Außendienstmitarbeiter ist nicht gleich Außendienstmitarbeiter

Welche gesetzlichen Regelungen für Außendienstmitarbeiter gelten hängt davon ab, wie sie Ihre Tätigkeit ausüben:

  1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts
  2. Als Handelsvertreter

Diese Unterscheidung ist äußerst wichtig, denn nur für Außendienstmitarbeiter, die als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts tätig sind, gelten auch die arbeitsrechtlichen Bestimmungen – auch jene, die in Österreich für die Arbeitszeit gesetzlich festgelegt sind. Für Handelsvertreter gilt das Handelsvertretergesetz.

Diese gesetzlichen Vorgaben gelten für die Arbeitszeit im Außendienst

Für Arbeitnehmer im Außendienst gelten in Österreich dieselben Regeln wie für alle anderen Arbeitnehmer auch. Das betrifft die tägliche Maximalarbeitszeit ebenso wie Pausenregelungen und Ruhezeiten. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) festgehalten.

Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt auch für den Außendienst mit einer Zeiterfassungs App, allerdings gelten hier in Österreich teilweise Sonderregelungen. Können Außendienstmitarbeiter Arbeitszeit und -ort weitgehend selbst bestimmen, muss zum Beispiel nur die Dauer der Arbeitszeit festgehalten werden, nicht jedoch Beginn und Ende.

Das Wichtigste zum Arbeitszeitrecht in Österreich haben wir in Fakten rund um die Arbeitszeit in Österreich: Das Arbeitszeitrecht kompakt zusammengefasst.

Was gilt im Außendienst eigentlich als Arbeitszeit?

Der Begriff Arbeitszeit ist im österreichischen Arbeitszeitgesetz grundsätzlich definiert als “[…] die Zeit vom Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen.” (§ 2 AZG) Diese Definition gilt natürlich für alle, die vom Arbeitszeitgesetz tangiert werden – also auch für Außendienstmitarbeiter. Besonderes Augenmerk muss allerdings auf die Wegzeiten gelegt werden.

Generell gelten Wegzeiten – also die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – in Österreich nicht als Arbeitszeit. Bei Außendienstmitarbeitern lässt sich das so pauschal aber nicht sagen. Laut EuGH-Urteil vom 10. September 2015 gelten Wegzeiten für Außendienstmitarbeiter sehr wohl als Arbeitszeit, wenn kein fester Firmensitz als Arbeitsstandort vereinbart ist und der Mitarbeiter regelmäßig direkt vom Wohnort zum ersten Kunden beziehungsweise vom letzten Kunden direkt wieder nach Hause fährt.

Die Einhaltung der geltenden Regeln ist eine Herausforderung

Im Außendienst ist es eine besondere Herausforderung die gesetzlichen Regeln strikt einzuhalten. Wenn tagtäglich Kundenbesuche absolviert und dabei lange Fahrtstrecken zurückgelegt werden müssen, läuft nicht immer alles nach Plan. Ein Kundenbesuch lässt sich nicht von vornherein minutiös planen. Eigentlich müssten nach sechs Stunden Arbeitszeit 30 Minuten Pause gemacht werden. Was aber, wenn das Gespräch länger dauert? Ein Außendienstmitarbeiter kann einen Kunden wohl schlecht mitten im Gespräch stehen lassen. Was wenn der Mitarbeiter im Stau steht und die tägliche Maximalarbeitszeit überschreitet? Strenge Regeln lassen sich im Außendienst nur schwer umsetzen.

Momentan wird wieder intensiv über Arbeitszeitflexibilisierung in Österreich diskutiert. Dieses Thema spielt natürlich eine besondere Rolle.