Regelungen zur Arbeitszeit für IT Unternehmen in Österreich

Kunigunde Leitner
5. Februar 2021

Die Diskussion um eine Flexibilisierung der Arbeitszeit in Österreich ist gerade wieder aktueller denn je. Wir haben das zum Anlass genommen die derzeitige Rechtslage zur Arbeitszeit für IT-Unternehmen einmal genauer unter die Lupe zu nehmen.

Diese Rechtsquellen sind ausschlaggebend

In Österreich gelten für Arbeitnehmer von IT-Unternehmen wie für andere Arbeitnehmer auch die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und des Arbeitsruhegesetzes (ARG). Dort sind Normalarbeitszeit, Maximalarbeitszeit, Pausen- und Ruhezeiten sowie weitere Details geregelt.

Eine Zusammenfassung der wichtigsten Bestimmungen finden Sie in unserem Artikel Fakten rund um die Arbeitszeit in Österreich: Das Arbeitszeitrecht.

Für IT-Unternehmen sind darüber hinaus vor allem die Bestimmungen des IT-Kollektivvertrags maßgeblich. Je nach Größe des Unternehmens können auch Betriebsvereinbarungen von Bedeutung sein.

Ein Beispiel: Laut Gesetz beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden/Woche. Im Kollektivvertrag für Beschäftigte von IT-Unternehmen sind 38,5 Wochenstunden festgelegt. Das ist zulässig, da es keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer darstellt, sondern im Gegenteil eine Verbesserung. Das bedeutet aber auch, dass in einer Vertriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag nicht mehr als 38,5 Wochenstunden vereinbart werden dürfen.

Wichtige Bestimmungen für IT-Unternehmen

Die Bestimmungen für IT-Unternehmen unterscheiden sich nicht maßgeblich von denen anderer Arbeitnehmer. Dennoch gibt es ein paar Bestimmungen, die Sie besonders beachten sollten:

  • Laut IT-Kollektivvertrag beträgt die Normalarbeitszeit 38,5 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist an maximal 5 Tagen der Woche zu leisten. Welche Tage das sind, ist nicht näher definiert. Hinweis: Auch wenn am Sonntag Abend nur kurz ein paar E-Mails beantwortet werden, zählt das schon als Arbeitstag!
  • Im Rahmen des IT-Kollektivvertrags haben Sie verschiedene Möglichkeiten die wöchentliche Arbeitszeit auszugestalten. Es können unterschiedliche Arbeitszeitmodelle zur Anwendung kommen. Wenn Sie sich für ein Gleitzeitmodell entscheiden, müssen Sie auch den Durchrechnungszeitraum festlegen. Wichtig: Es reicht nicht nur ein Gleitzeitmodell zu „leben“, es muss auch in Form einer Betriebsvereinbarung oder einer Gleitzeitvereinbarung definiert sein.

Inhalte einer Gleitzeitvereinbarung – was muss und was kann drin stehen

Notwendige Inhalte: Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Übertragungsmöglichkeiten, Fiktive Normalarbeitszeit

Sinnvolle Inhalte: Geltungsbereich, Dauer/Befristung, Kernzeiten, Pausenzeiten

  • Die Aufzeichnungspflicht für den Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitszeit gilt auch für IT-Unternehmer.
  • Für leitende Angestellte gibt es Ausnahmen. Für Sie gelten die rechtlichen Bestimmungen, denen Beschäftigte von IT-Unternehmen unterworfen sind, nur bedingt. Achtung: “Leitender Angestellter” ist gesetzlich nicht genau definiert. Bedenken Sie daher genau, ob ein Beschäftigter tatsächlich ein leitender Angestellter ist. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung für eine Fehleinschätzung!
  • Bei einer Übertretung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen können für den Arbeitgeber erhebliche Verwaltungsstrafen fällig werden.

Noch ein paar Tipps

Gerade in der IT-Branche ist flexibles Arbeiten ein wichtiger Aspekt, der immer mehr an Bedeutung gewinnt. Flexibles und mobiles Arbeiten hat ja auch seine Vorteile – sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten lässt sich das über verschiedene Gleitzeitmodelle realisieren.

Wenn Sie eine Gleitzeitvereinbarung treffen, kann es sinnvoll sein Folgendes festzulegen:

  1. Kernarbeitszeit: Bei prinzipiell freier Zeiteinteilung kann das soziale Gefüge des Unternehmens eventuell darunter leiden. Wird eine Kernarbeitszeit vereinbart, begrenzt das die komplett freie Zeiteinteilung wieder zu einem bestimmten Ausmaß, gleichzeitig ist aber auch sichergestellt, dass alle Mitarbeiter sich zumindest zu gewissen Zeiten sehen und persönliche Besprechungen möglich sind. Eine genaue Abwägung der Vor- und Nachteile ist daher sinnvoll!
  2. Fiktive Normalarbeitszeit: Im Rahmen von Gleitzeitvereinbarungen ist auch das Thema “Bezahlte Abwesenheit” relevant. Was gilt als bezahlte Abwesenheit, was nicht? Dafür lohnt es sich eine fiktive Normalarbeitszeit, beispielsweise von 8 bis 16 Uhr, festzulegen. Hat ein Mitarbeiter zum Beispiel einen Arzttermin von 7:30 bis 10 Uhr ist somit klar, dass der Arztbesuch von 8 bis 10 Uhr als bezahlte Abwesenheit gilt, die Zeit von 7:30 bis 8 Uhr als Freizeit.

Achtung:

Der IT-KV bietet ein eigenes Gleitzeitkontomodell welches nicht mit dem Gleitzeitmodell des AZG zu verwechseln ist. Diese unterscheiden sich hinsichtlich Maximalarbeitszeit, Kernzeit und Zuschlägen.