Zeiterfassungspflicht im Rahmen des Mindestlohngesetzes in Deutschland
In Deutschland besteht seit der Einführung des Mindestlohns 2015 für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in Branchen, in denen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz eine besondere Missbrauchsgefahr besteht, eine Dokumentationspflicht.
Welche Zeiten müssen laut Mindestlohngesetz erfasst werden?
Aus den Aufzeichnungen müssen folgende Informationen hervorgehen:
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
Pausenzeiten müssen aus der Arbeitszeit herausgerechnet werden. Dauer und Lage einer Pause müssen jedoch nicht konkret festgehalten werden.
Wer ist laut Mindestlohngesetz zur Zeiterfassung verpflichtet?
Ihre Arbeitszeit aufzeichnen müssen geringfügig Beschäftigte – außer Minijobber in privaten Haushalten – sowie Arbeitnehmer bestimmter Branchen, die besonders anfällig für Schwarzarbeit sind. Dazu zählen:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Fleischwirtschaft
- Speditions-, Transport- und Logistikbereich
- Forstwirtschaft
- Gebäudereinigung
- Messebau
- Zeitungszustellung, Paketdienste

Was es noch zu beachten gilt
Die Arbeitszeit muss innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen erfasst werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Zeiterfassung handschriftlich oder auf elektronische Weise erfolgt. Der Arbeitgeber hat die Pflicht alle Aufzeichnungen 2 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen.
Weiterführende Infos zum Mindestlohngesetz finden Sie hier: http://www.ihk-koblenz.de/recht/Arbeitsrecht/Mindestlohn/Aufzeichnungspflichten_nach_dem_Mindestlohngesetz/1478366
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